Keine Versorgung mit “Lorenzos Öl” auf Kosten der Krankenkasse
am 28.02.2008 von Recht und Alltag
Der an einer seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankung, der langsam fortschreitenden Adrenomyeloneuropathie (AMN), leidende Kläger beanspruchte Versorgung mit Lorenzos Öl, um dem krankheitsbedingt gestörten Abbau und der evtl. gesteigerten körpereigenen Bildung überlangkettiger Fettsäuren entgegen zu wirken. Die Krankheit wurde beim Kläger im Alter von 17 Jahren diagnostiziert. Seit 1990 ist er auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Er leidet u.a. an einer Störung der Blasen- und Darmfunktion sowie einer Fruchtbarkeitsstörung. Die Symptomatik verschlechterte sich zeitweise auch unter der Gabe von Lorenzos Öl, das die beklagte Ersatzkasse zunächst ab Anfang 2000 für 1 1/2 Jahre übernommen hatte, für die anschließende Zeit jedoch ablehnte.
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat in dem Verfahren B 1 KR 16/07 R am 28.02.2008 diese ablehnende Entscheidung der Ersatzkasse bestätigt. Bei Lorenzos Öl handelt es sich weder um ein Heil- noch um ein Hilfsmittel, sondern entweder um ein nicht zugelassenes Fertigarznei- oder um ein Lebensmittel. In beiden denkbaren Fällen besteht jedoch keine Leistungspflicht der Beklagten. Als nicht zugelassenes Fertigarzneimittel ist Lorenzos Öl nicht, auch nicht ausnahmsweise zu Lasten der Beklagten verordnungsfähig: Die Krankheit des Klägers ist weder so selten, dass sie sich der systematischen wissenschaftlichen Erforschung entzieht, noch droht dem bereits schwer betroffenen Kläger zukünftig eine besonders schwerwiegende Erkrankung, die einen arzneimittelrechtlich zulässigen Einzelimport von Arzneimitteln zu Lasten der GKV durch grundrechtsorientierte Auslegung ermöglichen könnte. Vielmehr besteht bei bereits so erheblich geschädigten AMN-Patienten wie dem Kläger eine bloß ganz entfernte Hoffnung auf Besserung durch die Gabe von Lorenzos Öl.
Der Kläger kann Lorenzos Öl auch als Lebensmittel nicht beanspruchen. …
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