UNTERSUCHUNG NUR MIT KARTE
LawBlog | 4. November 2005 — Ein Arzt muss Patienten nicht behandeln, wenn diese die Versichertenkarte nicht vorlegen. In Frankfurt wurde ein Mediziner vom …
„Keine Versichertenkarte? – Ah…also, Organspendeverweigerer, was?“
So oder ähnlich könnte es Ihnen als Patient vielleicht ergehen, wenn Sie künftig eine Arztpraxis oder Klinik betreten und noch vor (ok, zugegeben, vielleicht gleich nach dem „Grüss Gott“ oder „Guten Tag“ je nach regionaler Location) nach Ihrer Eintrittskarte für die Arztpraxis,…pardon: nach der Versichertenkarte gefragt werden und bevor Sie bis ins Wartezimmer weitergehen dürfen. Denn augenscheinlich ist die Nichterteilung der Versichertenkarte bei nicht erklärter Organspendebereitschaft oder Antwort auf die Frage nach der Organspendewilligkeit eine der jegliche rechtliche und verfassungsrechtliche Grenzen missachtende Idee der SPD. Die nach Berichten u.a. hier das ohnehin in vielen Details ausreichend brisante Thema der Änderung des TPG zusätzlich mit Zündstoff anreichert. Mag nach den Berichten dort Frau Reimann auch in Abrede stellen, diese Forderung sei gestellt worden – ihre dort zitierten Aussagen sind nicht weniger fragwürdig mit dem Anspruch an Erklärungs- und Dokumentationsverbindlichkeiten.Es stünde den Beteiligten besser zu Gesichte, würden sie die eigentlich zuvördest in die Pflicht zu nehmenden endlich zur Erfüllung der diesen bereits nach Gesetz und Verträgen obliegenden Verbindlichkeiten auch in diese Pflicht nehmen. Und dafür vorhandene und mögliche rechtliche Potentiale ausschöpfen und ergänzen.
Man differenziere:
1. Es ist falsch, dass täglich drei Menschen sterben, weil nicht genug Menschen zur Organspende bereit seien.
2. Richtig ist: Menschen sterben wegen und aufgrund der Krankheiten, an denen sie leiden.
3. Und leider richtig ist: Sie sterben u.a. deswegen, weil vorhandene und zur Organspende bereite Menschen und ihr Wille unbeachtet bleiben und das mit diesen vorhandene Organaufkommen nicht umgesetzt werden. Wenn und weil Kliniken sich nicht pflichtgemäss an dieser Aufgabe beteiligen, wie das Gesetz es seit 1.12.1997 vorschreibt.
Und das ist nur einer von einer ganzen Liste von Gründen, warum jene Liste von Patienten auf der Warteliste auch bei einer Gesetzesänderung nicht kleiner würde. (siehe hier und dort) Die anderen Gründe aber anzusprechen und zu lösen, würde – nicht nur wegen der damit verbundenen Klärung und Lösung der Probleme – unbequemer und arbeitsreicher. Und bedürfte mehr als eines bequemer zu pflegenden, imagepfleglichen politischen Anspruches der über die Änderung des TPG streitenden Politiker an das Gutmenschendenken der Bevölkerung.
Und – en passant – was so auf der Versichertenkarte dann für Arzt, Versicherung, Krankenkasse erkennbar wird, ist ein weiterer Aspekt noch nicht einmal ansatzweise thematisiert worden. Aus wohlweislichen Gründen. Denn die führt zwangsläufig in die Fragen, welche Informationen über bisherige Behandlungen, Compliance…
» Vollständiger ArtikelErschienen 25. Oktober 2011 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.
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