BGH beugt sich dem EUGH
Recht geblogt | 7. Juli 2010 — Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den…
Sie bestellen Ware über ein Versandhandelsunternehmen. Die Ware wird Ihnen zugeschickt. Dafür berechnet Ihnen der Händler einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 €. So weit, so gut. Aber was ist, wenn Sie von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen. Darf der Versender Ihnen trotzdem die 4,95 € in Rechnung stellen? Mit dieser Frage hatte sich heute der Bundesgerichtshof (BGH) zu befassen. Er hat heute entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht.Zuvor hatte er dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatz-Richtlinie) dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat . Diese Frage hat der EuGH bejaht. Zur Begründung hatte er ausgeführt, dass mit Artikel 6 der Fernabsatz-Richtlinie eindeutig das Ziel verfolgt werde, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Deshalb liefe eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt wäre, eine Regelung vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall eines solchen Widerrufs die Kosten der Z…
» Vollständiger ArtikelErschienen 7. Juli 2010 auf http://ramydlak.blogspot.com.
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