Keine Versagung der Restschuldbefreiung
Wie ich bereits an anderer Stelle hier berichtet habe, nehmen die Anträge auf Versagung der in Privatinsolvenzverfahren zu. Dies ergibt sich aus den
Gesprächen mit Insolvenzrichtern und aus der zunehmenden Zahl von Klienten, die von mir nicht bei Einleitung des Insolvenzverfahrens
beratet wurden, jedoch um Unterstützung bitten, wenn Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt haben. Für
die Gläubiger geht es darum, ihre Forderungen nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode doch noch durchsetzen zu können – bei den
betreffenden Schuldnern geht es um ihr eigentliches Ziel des langwierigen Insolvenzverfahrens, nämlich von ihren Schulden befreit zu
werden, also um: Alles.
Aus Vorträgen und der Beratung von Gläubigern weiß ich, worin der eigentliche Anstoß liegt. Er liegt einmal in der für sie
frustrierenden und schädlichen Tatsache begründet, dass Insolvenzverfahren (vor allem bei Privatinsolvenzen) fast nie eine Quote
einbringen, sondern noch vorhandenes Vermögen und pfändbare Einnahmen des Schuldners in der Vergütung der
Insolvenzverwalter/Treuhänder versickern. Zum anderen sinkt bei vielen Schuldnern die Motivation, in der Zeit des Insolvenzverfahrens
und der sich anschließenden Wohlverhaltensphase, sich um hohe Einkünfte zu bemühen – viele Gläubiger wittern verdeckte Einnahmen und
fingierte Arbeitsverhältnisse über Nahestehende. Das ist alles nachvollziehbar und ergibt sich schlüssig aus dem schwachen System des
Insolvenzverfahrens an sich.
Nun gibt es auch solche Gläubiger, die aus eigenen Recherchen Anhaltspunkte für Beteiligungen an Firmen und Internetdomains finden
und ein großes Geschäft an Gläubiger und Verwalter vorbei vermuten. Mit einem solchen Gläubiger habe ich es in der Verteidigung eines
– nach meinen Feststellungen integren Schuldners – zu tun gehabt; die gerichtliche Auseinandersetzung erstreckte sich über ein Jahr
und zwei Instanzen. Das Insolvenzgericht hat nach ausführlicher Darstellung von unserer Seite, wieso der Schuldner alle
Obliegenheiten eingehalten hat und die Vorwürfe unsubstantiiert und an den hier einschlägigen Versagungsgründen des § 295 InsO
vorbeiliefen, den Versagungsantrag abgewiesen. Dann die Beschwerde und erneute Prüfung durch das Insolvenzgericht – ein Nervenkrieg
für den betroffenen Schuldn…
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