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Keine Veröffentlichung von Casting-Aufnahmen ohne Zustimmung des Schauspielers

am 25.11.2007 von http://www.nennen.de/

Das Casting dient der Rollenauswahl von Schauspielern und anderen Künstlern in der Vorproduktion vom Filmaufnahmen und anderen Inszenierungen. Es ist das Vorsprechen, Vorsingen, Vortanzen oder Vorführen des Könnens vor dem Regisseur oder Produzenten zur Entscheidung über die Besetzung der Rolle. Werden in diesem frühen Stadium einer Präsentation schon Rechte zur Auswertung der Bild- und/oder Ton-Aufnahmen eingeräumt, wenn keine Abrede besteht?

Nein. Schauspieler, Moderatoren, Quizmaster, Synchronsprecher, Zauberkünstler und Tänzer gehören zu den ausübenden Künstlern. Diese erwerben sog. Leistungsschutzrechte, soweit die Darbietung einen gewissen künstlerischen Gehalt aufweist. Dies gilt auch für Studiodarbietungen. Außerdem steht allen Personen ein Recht am eigenen Bild zu.

Schließt ein Schauspieler mit einem Filmhersteller einen Vertrag über die Mitwirkung bei der Herstellung eines konkret bezeichneten Kinofilmes, darf der Hersteller den Film in der Regel zwar auch auf Bild-/Tonträgern wie DVDs vermarkten. Eine im Urheberrechtsgesetz (UrhG) normierte weit gehende Rechteeinräumung unterstützt sein Interesse an einer möglichst ungehinderten Auswertung des (oftmals kostspieligen) Films.

Ein solcher Vertrag existiert im Zeitpunkt der Casting-Aufnahmen allerdings noch nicht. Die Aufzeichnung eines Castings dient – ähnlich einer Bewerbung – vielmehr dazu, eine Entscheidung über die Rollenbesetzung (Kameratauglichkeit, schauspielerische Leistung etc.) überhaupt erst herbeizuführen. Von einem später abgeschlossenen Vertrag wird das Casting-Material nicht etwa automatisch „rückwirkend“ erfasst.

Dies ergibt sich auch aus der sog. Zweckübertragungsregel. Danach gilt: Werden Nutzungsrechte – wie hier – nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, räumt der Rechteinhaber im Allgemeinen nur diejenigen Rechte ein, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten nur angenommen …

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