Keine Verletzung von Nachbarrechten durch Biogasanlage

Die Genehmigung einer Biogasanlage, die im Außenbereich von Mayen-Hausen errichtet werden soll, verletzt Nachbarn nicht in ihren Rechten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Kläger sind Eigentümer von Wohnhäusern, die an dem Trimbser Weg bzw. dem Betzinger Weg in Mayen-Hausen liegen. Die Beigeladenen führen zirka 150 m von der Ortslage entfernt einen landwirtschaftlichen Betrieb, zu dem auch eine Schweinemast mit 560 Tieren gehört. Der Lkw-Verkehr zu diesem Betrieb führt durch die Ortslage von Mayen-Hausen, nämlich die Industriestraße und den Trimbser Weg, sowie über eine im Außenbereich von Mayen-Hausen verlaufende Straße und einen in der Gemarkung Trimbs gelegenen Weg. In Absprache mit den zuständigen Immissionsschutzbehörden beantragten die Beigeladenen beim Landkreis Mayen-Koblenz die Erlaubnis zur Erweiterung ihres Schweinemastbetriebes auf 2.200 Tiere und bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD) des Beklagten, die­jenige zur Errichtung einer Biogasanlage. Im Juli 2005 genehmigte der Beklagte das Vorhaben der Kläger. Hiergegen legten die Kläger rechtzeitig Widerspruch ein, der erfolglos blieb. Daraufhin erhoben sie Klage und machten u. a. geltend: Die Biogas­anlage und die geplante Erweiterung des Schweinmastbetriebes mit 2.200 Tieren seien ein Vorhaben und hätten nur einheitlich genehmigt werden dürfen. Zudem führe das Vorhaben für sie zu erheblichen Immissionen, die sie nicht hinnehmen müssten.

Die Klage blieb erfolglos. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Biogasanlage, so das Gericht, verletze die Kläger nicht in eigenen Rechten. Das Vorhaben führe unter Zugrundelegung des einschlägigen technischen Regelwerkes nicht zu erheblichen Geruchsimmissionen. Nach den im Verfahren vorgelegten Gutachten sei nicht zu erwarten, dass die Wohnhäuser der Kläger häufiger als an 10 % der Jahresstunden durch Gerüche von der Biogasanlage beeinträchtigt würden. Die Vorgaben der TA-Luft und der Geruchs-Immissionsschutzrichtlinie würden eingehalten. Auch die entstehenden Lärmimmissionen müssten die Kläger hinnehmen. Angesichts der Entfernung des Betriebes zu den Wohnhäusern am Trimbser bzw. Betzinger Weg sei eine Überschreitung der einschlägigen Richtwerte der TA-Lärm nicht feststellbar. Zudem löse das Vorhaben keine erheblichen Verkehrsimmissionen aus, die durch Maßnahmen organisatorischer Art vermindert werden müssten, da mit einer Überschreitung des nach der TA-Lärm und der Verkehrslärmschutzverordnung für Wohngebiete geltenden Wertes nicht zu rechnen sei. Es sei vorliegend auch nicht von Bedeutung, ob die geplante Biogasanlage in einem Genehmigungsverfahren mit förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung hätte genehmigt werden müssen. Derartige Verfahrensvorschriften vermittelten nämlich auch in Ansehung der europarechtlichen Vorschriften keine nachbarschützenden Rechte. Von daher sei es für den Ausgang des Rechtsstreits ohne Bedeutung, ob die geplante Erweiterung des Schweinemastbetriebes auf 2.200 Tiere und die Biogas­anlage in einem einheitlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung hätten genehmigt werden müssen.

Das Gericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz (Urteile vom 26. Juni 2007, 1 K 1873/06 KO, 1 K 1892/06.KO und 1 K 1894/06.KO

Berichtet durch Rechtsanwalt Holger Kiefer, Kiefer Wörner und Kollegen, Kanzlei für Neue Medien und Steuern, Weinstr. Nord 40, 67487 Maikammer

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Erschienen 29. Juli 2007 auf http://www.recht-blog.com.

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