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Keine verkürzte Abschreibung bei Musterhäusern

am 22.02.2008 von Blickpunkt Recht & Steuern

Bei Musterhäusern eines Fertighaus-Bauunternehmens handelt es sich um Gebäude im Sinne des § 7 Satz 4 EStG, bei denen grundsätzlich unabhängig davon, ob diese Musterhäuser auf gemieteten oder eigenem Grund und Boden errichtet worden sind, eine Absetzung für Abnutzung gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG in Höhe von 4% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen sind. Höhere Beträge können als Absetzung für Abnutzung nur berücksichtigt werden, wenn im Einzelfall die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes weniger als 25 Jahre beträgt (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) oder eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz …

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