Keine Verfassungswidrigkeit der Vorschriften des SGB II zur Höhe der Regelleistungen und zur Berücksichtigung von Einkommen

Die 1957 geborene Klägerin war bis Ende 2004 Bezieherin von Arbeitslosenhilfe. Sie lebte mit ihrem 1943 geborenen Ehemann und ihrer 1984 geborenen Tochter in einer gemeinsamen Wohnung. Den Antrag der Klägerin, ihr ab Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen, lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht hilfebedürftig. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.

Der 11b. Senat des Bundessozialgerichts hat mit Urteil vom 23.11.2006 (Az.: B 11b AS 1/06 R) die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin ist nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II, da sie ihren Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern kann. Zu berücksichtigen ist das Einkommen des mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehemannes von insgesamt 1.052,44 € (Rentenzahlbetrag zuzüglich Kindergeld abzüglich Versicherungspauschale). Das Kindergeld ist dem Ehemann als Kindergeldberechtigtem und nicht der im fraglichen Zeitraum im Haushalt lebenden volljährigen Tochter zuzurechnen. Das maßgebliche Einkommen übersteigt somit den vom Landessozialgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Bedarf von insgesamt 857,85 € (je 311,00 € Regelleistung für die Klägerin bzw. den Ehemann; 235,85 € anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung, die bei einer von drei Personen genutzten Unterkunft mit zwei Dritteln aus dem Gesamtbetrag von 353,78 € anzusetzen sind).

Dem Vorbringen der Revision, die Vorschriften zur Abschaffung der Arbeitslosenhilfe und zur Höhe der Regelleistungen sowie zur Berücksichtigung von Einkommen seien nicht verfassungsgemäß, ist der Senat nicht gefolgt. Nach Auffassung des Senats ist es nicht verfassngswidrig, dass die Arbeitslosenhilfe durch das Arbeitslosengeld II ersetzt worden ist. Schon die Arbeitslosenhilfe war nicht beitragsfinanziert. Auf die Eigentumsgarantie kann sich die Klägerin nicht berufen; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip sind u.a. deswegen nicht verletzt, weil die Betroffenen ausreichend Gelegenheit hatten, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Keine durchgreifenden verfass…

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Erschienen 23. November 2006 auf http://info.folkertjanke.de.

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