Keine Verfassungsbeschwerde gegen Schwarze Löcher

Deutsche Gerichte bieten keinen Rechtsschutz gegen physikalische Versuche der in der Nähe von Genf ansässigen Europäischen CERN-Organisation. Eine entsprechende Verfassungsbeschwerde gegen Versuchsreihen am “CERN” wurde vom Bundesverfassungsgericht als unzulässig eingestuft und nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Beschwerdeführerin ist eine deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, in Zürich, etwa 220km von den Versuchsanalgen des CERN entfernt. Mit einem Eilantrag zum Verwaltungsgericht Köln versuchte sie vergeblich, die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, gegen die Versuchsreihen der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung (Organisation Européenne pour la Recherche Nucléaire – CERN) einzuschreiten. In dieser Forschungseinrichtung können nach einer in der kernphysikalischen Wissenschaft diskutierten Theorie sogenannte Miniatur-Schwarze-Löcher erzeugt werden. Nach überwiegender wissenschaftlicher Meinung birgt dieser Versuchsaufbau am CERN kein Gefahrenpotential. Die Beschwerdeführerin befürchtet allerdings eine Zerstörung der Erde durch die geplante Versuchsreihe.

Das CERN

Die durch Abkommen vom 1. Juli 1953 errichtete internationale Forschungseinrichtung wird von der Bundesrepublik Deutschland und 19 weiteren Mitgliedstaaten getragen. Ziel der Organisation ist die Zusammenarbeit europäischer Staaten bei der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Kernphysik. Die Organisation besitzt Völkerrechtspersönlichkeit sowie Rechts- und Geschäftsfähigkeit im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats. In Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit genießt die Organisation Immunität von der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten. Ihre Organe sind ein Rat und ein Direktor. Die Grundzüge der Tätigkeit der Organisation werden vom Rat festgelegt, der sich aus Delegierten der Mitgliedstaaten zusammensetzt und grundsätzlich mit einfacher Mehrheit entscheidet. Zu der von der Organisation betriebenen Anlage gehört ein neu errichtetes Synchrotron (Large Hadron Collider – LHC). Dieser etwa 100 Meter unterhalb der Erdoberfläche errichtete Teilchenbeschleuniger erstreckt sich in einem ringförmigen Tunnel mit einem Umfang von ungefähr 27 km über das Gebiet der Organisation hinaus bis auf französisches Staatsgebiet. Während der für die nachfolgenden Monate geplanten Versuchsreihen sollen im Inneren des LHC-Röhrensystems zwei gegenläufige Protonenstrahlen durch Einsatz von Magneten annähernd auf Lichtgeschwindigkeit beschleunigt werden. Die beschleunigten Teilchen werden dazu verwendet, Kollisionsexperimente durchzuführen. Der neue Beschleuniger wurde zunächst probeweise mit einer Energie von rund 2 Billionen Elektronenvolt (Tera-Elektronenvolt – TeV) in Betrieb genommen, die bei künftigen Versuchsreihen bis auf 14 TeV gesteigert werden soll. Ziel der Versuche ist es, physikalische Theorien zu prüfen sowie verschiedene theoretisch vorhergesagte, bislang aber noch nicht experi…

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Themen: Cern , Erde , Atomrecht , Kernkraft
Rechtsgebiet: Umweltrecht

Erschienen 9. März 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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“Die Beschwerdeführerin befürchtet allerdings eine Zerstörung der Erde durch die geplante Versuchsreihe.”

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