Keine Sekundärhaftung der Wirtschaftsprüfer
Rechtslupe | 12. Januar 2010 — Der als Jahresabschlussprüfer tätige Wirtschaftsprüfer unterliegt nicht der Sekunderhaftung, wie sie die Rechtsprechung etwa fü…
Der bloße Wunsch, auf dem eigenen Grundstück bestattet zu werden, rechtfertigt auch für die Beisetzung von Urnen keine Ausnahme vom Friedhofszwang, entschied jetzt, zumindest für die derzeitige Rechtslage in Rheinland-Pfalz, das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Dem Urteil des Koblenzer Oberverwaltungsgerichts lag die Klage eines 75jährigen Klägers, der bei der beklagten Kreisverwaltung die Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes auf seinem Grundstück beantragt hatte, damit dort seine Urne beigesetzt werden kann. Unter Hinweis auf den bestehenden Friedhofszwang lehnte die Kreisverwaltung diesen Antrag ab. Die hiergegen erhobene Klage wies sowohl erstinstanzlich das Verwaltungsgericht wie auch auf die Berufung des Klägers das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ab.
Das deutsche Bestattungsrecht lasse eine Ausnahme von der Pflicht, Urnen auf Friedhöfen beizusetzen (sogenannter Friedhofszwang), nur zu, wenn für die Bestattung auf einem Privatgrundstück ein berechtigtes Bedürfnis bestehe und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt würden. Ein solches Bedürfnis ergebe sich nicht aus dem bloßen Wunsch, auf dem eigenen Grundstück bestattet zu werden. Etwas anderes folge nicht aus dem Wandel sittlicher Anschauungen. Denn der Friedhofzwang trage nach wie vor dem Belang Rechnung, die Totenruhe zu respektieren. Deshalb könnten Urnen auch in anderen Bundesländern nicht beliebig auf Privatgrundstücken beigesetzt w…
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. Februar 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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