Keine Unterschriftensammlungen der Polizei in Dienststellen

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 06.02.2007 (1 BvR 978/05) entschieden, dass die Untersagung einer öffentlichen Unterschriftenaktion einer Polizeigewerkschaft verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Polizeigewerkschaft hatte im Herbst 2000 in Nordrhein-Westfalen mit landesweit öffentlich in Polizeidienststellen ausgelegten Flugblättern auf mehr als 7 Millionen geleisteter Überstunden hingewiesen und Unterschriften für die Einstellung von 5.000 Polizeibediensteten gesammelt. Das Innenministerium des Landes untersagte das Auslegen der Listen in den Dienststellen. Die Gewerkschaft verlor vor den Arbeitsgerichten in allen Instanzen. Die Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Grundrechts der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Die Fachgerichte sind zu Recht davon ausgegangen, dass die staatliche Neutralität und das öffentliche Vertrauen in die Objektivität und gemeinwohlorientierte Ausführung der Amtsgeschäfte beeinträchtigt werden können, wenn sich eine Gewerkschaft den – hier sogar räumlich zu verstehenden – Bereich staatlicher Aufgabenerfüllung zur Durchsetzung ihrer politischen Forderungen zu Nutze zu machen versucht. Das staatliche Anliegen, jeden Anschein einer Billigung oder Unterstützung interessengeleiteter Forderungen durch seine Bediensteten, Dienststellen und Behörden zu vermeiden, ist geeignet, politisch motivierter Betätigung von Interessengruppen innerhalb von Dienstgebäuden auch im Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG Grenzen zu setzen. (Pressemitteilung Nr. 19/2007 des BVerfG vom 23.02.2007)

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Themen: Bundesverfassungsgericht

Erschienen 23. Februar 2007 auf http://www.ra-blog.de.

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