Keine Unfallflucht, wenn Unfallfahrer erst später vom Unfall erfährt und dann davonfährt

Das Entfernen von einem anderen Ort, an welchem der Täter erstmals vom Unfall erfahren hat, erfüllt nicht den Tatbestand der Unfallflucht.

Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.11.2010 in dem Verfahren 4 StR 413/10 festgestellt und diesbezüglich folgendes Ausgeführt:

Das Entfernen nicht vom Unfallort selbst, sondern von einem anderen Ort, an welchem der Täter erstmals vom Unfall erfahren hat, erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB (BGH, Beschluss vom 30. August 1978 – 4 StR 682/77, BGHSt 28, 129, 131). Auch eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB scheidet aus, da das unvorsätzliche Verlassen des Unfallorts nicht vom Wortlaut der Norm erfasst wird (BVerfG, NZV 2007, 368). Entgegen einer in Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 2008, 107) und Literatur (vgl. Blum, NZV 2008, 495; Laschewski, NZV 2007, 444, 448) vertretenen Ansicht sieht der Senat keine Veranlassung, die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zum Begriff des Unfallorts (vgl. OLG Stuttgart, NZV 1992, 327; OLG Karlsruhe, NSt…

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Themen: Unfall , Bgh , Verkehr , Stgb , Stuttgart , Karlsruhe , Tatort , Blum , Unfallflucht , § 142 Stgb

Erschienen 9. Dezember 2010 auf http://www.sokolowski.org/.

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