Keine Treuhand bei Zahlung von Direktversicherungsprämien zu Gunsten des Arbeitnehmers / Anfechtung einer vom IV genehmigten Lastschrift

Der Insolvenzverwalter hatte als “schwacher” vorläufiger Insolvenzverwalter den Lastschriften der Lebensversicherungsgesellschaft nicht widersprochen. Mit den Lastschriften wurden die Prämien für Direktversicherungen bezahlt. Die Arbeitnehmer hatten mit der Schuldnerin eine Altersversorgung im Wege der Gehaltsumwandlung bezahlt. Die Schuldnerin hatte der Bank schon die neuen AGB mit der Genehmigungsfiktion für Lastschriften zum Zeitpunkt 6 Wochen nach Zugang des Kontoabschlusses vereinbart.

Das OLG Karlsruhe hat im Urteil vom 18. Januar 2007 nun entschieden, dass die Zahlungen an die Versicherung die Gläubiger benachteiligen.

Die mangels Widerspruch durch dein vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgte Genehmigung der Lastschriften hält das OLG Karlsruhe für anfechtbar.

1. Gläubigerbenachteiligung liegt vor:

Wird die Forderung eines (späteren) Gesamtvollstreckungsgläubigers ganz oder teilweise aus haftendem Vermögen des Gesamtvollstreckungsschuldners getilgt, so benachteiligt dies die Gesamtvollstreckungsgläubiger regelmäßig wenigstens mittelbar ( BGH NJW 1991, 2144 ff.). Nichts anderes gilt aber, wenn eine Forderung aus einer zugesagten Kreditlinie erfüllt wird; in diesem Fall wird die Forderung mit Kreditmitteln getilgt, die der Gemeinschuldner selbst in Anspruch hätten nehmen können und über die er grundsätzlich frei verfügen konnte (BGH a.a.O.). Ebenso verhält es sich schließlich, wenn die Befriedigung des Gläubigers aus einer von der Bank geduldeten Überziehung einer Kreditlinie vorgenommen wird (OLG Stuttgart ZIP 2005, 1837 ff. m.w.N.). Es ist grundsätzlich unerheblich, wie sich der Schuldner die zur Tilgung verwendeten Mittel verschafft hat, soweit sie nicht Aus- oder Absonderungsberechtigten zustehen.

2. Die Genehmigung einer Lastschrift durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter ist eine Rechtshandlung gemäß § 129 Abs. 1 InsO:

Zwar ist anerkannt, dass die in § 129 Abs. 2 InsO normierte Gleichsetzung eines Unterlassens mit einer Rechtshandlung nur für das bewusste und gewollte Unterlassen gilt (BGH ZIP 1996, 2080 ff. [zur GesO]; BGHZ 162, 143 ff.; Kirchhof in: MünchKomm InsO, § 129 Rz. 24 m.w.N.); bloße Nachlässigkeit stellt grundsätzlich keine Rechtshandlung im Sinne der § 129 ff. InsO dar. Wird aber schon kraft anderer, außerhalb des Insolvenzrechts stehender Normen oder kraft rechtsgeschäftlicher Vereinbarung einem bestimmten Unterlassen Erklärungswert beigemessen, so ist für die Anwendung von § 129 Abs. 2 InsO kein Raum mehr. So liegt es hier: Nach der zwischen der Schuldnerin und ihrer Bank geltenden Vereinbarung (Ziff. 7 Abs. 3 AGB-Banken) gilt das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses als Genehmigung der Belastung. In diesem Fall liegt kraft der zwischen den Parteien geltenden AGB-Regelung eine (aktive) Willenserklärung und damit eine Rechtshandlung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO vor; einer Gleichstellung nach § 129 Abs. 2 InsO bedarf es nicht mehr. Sinn von Ziff. 7 Abs. 3 AGB-Banken ist gerade, dass nach widerspruchslosem Ablauf der angemessenen Sechs-Wochen-Frist zwischen den Parteien Klarheit über die Berechtigung des Rechnungsabschlusses und der im Abrechnungszeitraum erfolgten Buchungen besteht. Dieser Regelungszweck würde durch das Erfordernis eines bewussten Unterlassens und der daran anknüpfenden Darlegungs- und Nachweisschwierigkeiten vereitelt. Damit kommt es auf die Frage, ob die Behauptung des Klägers, er habe von einem Widerspruch bewusst abgesehen, zutreffend ist, vorliegend nicht an; es liegt eine Genehmigung und damit eine Rechtshandlung nach § 129 Abs. 1 InsO vor.

Im Ergebnis lässt das OLG Karlsruhe die Anfechtung der Zahlungen auf die Direktversicherungen zu und verurteilt die Versicherung zur Zahlung an den Insolvenzverwalter. Die Revision ist zugelassen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Januar 2007, Az. 12 U 185/06 - über Justiz Baden-Württemberg

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Erschienen 27. Januar 2007 auf http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic.

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