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Keine Toilette im Bienenhaus

am 23.11.2006 von Recht und Alltag

Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt hat mit Urteil vom 16.11.2006 (Az.: 4 K 1291/06.NW) die Klage eines Imkervereins auf Genehmigung einer Toilette in einem Bienenhaus abgewiesen.
Das vom Verein betriebene, rund 22 qm große Bienenhaus steht im Außenbereich am Waldrand und wurde Ende 1998 baurechtlich genehmigt mit dem Zusatz, dass bauliche Anlagen und Nutzungen, die nicht originär mit der Bienenhaltung zusammenhängen, nicht zulässig sind. Im Jahr 2005 stellte der Verein bei der zuständigen Baubehörde des Landkreises den Antrag, eine 1.600 l fassende Fäkaliensammelgrube und eine 1 x 0,80 m große Toilettenanlage im Bienenhaus für die dort tätigen Imker sowie die Besucher von Schulungs- und Informationsveranstaltungen zu genehmigen. Das Bauamt lehnte den Antrag ab, der Widerspruch des Vereins beim Kreisrechtsausschuss hatte ebenfalls keinen Erfolg. Auch das Verwaltungsgericht Neustadt bestätigte mit seinem Urteil vom 16. November 2006 die ablehnende Entscheidung.
Die Richter führen in ihrem Urteil aus, Kleinkläranlagen und Gruben seien baugenehmigungspflichtig und die Genehmigungspflicht erstrecke sich auch auf die beantragte Toilette. Diese Anlagen seien im Außenbereich nicht zulässig, weil sie nicht für die Bienenhaltung erforderlich seien. Die Arbeiten von Vereinsmitgliedern im Bienenhaus beschränkten sich regelmäßig auf wenige Stunden an einzelnen …

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