Keine Therapieunterbringung auf Antrag der JVA

Der Antrag des Leiters der Justizvollzugsanstalt München, den Westparkmörder nach dem Therapieunterbringungsgesetz in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen, ist bereits unzulässig, da der Leiter der Justizvollzugsanstalt hierfür unzuständig ist, wie jetzt das Oberlandesgericht München entschied.

Der Betroffene befand sich aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts vom 11.10.2011 in der Justizvollzugsanstalt München in Untersuchungshaft; seit 6.12.2011 verbüßt er in derselben Einrichtung Strafhaft bis voraussichtlich 15.01.2012. Bis zum 17.10.2011 war der Betroffene aufgrund eines zu diesem Zeitpunkt aufgehobenen Unterbringungsbefehls gemäß § 275a StPO in derselben Justizvollzugsanstalt untergebracht. Der Antrag des Leiters der Justizvollzugsanstalt München, den Westparkmörder nach dem Therapieunterbringungsgesetz in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen, verbunden mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Unterbringung des Betroffenen, war beim örtlichen Landgericht München I gestellt worden. Das Landgericht hatte den Antrag mit Beschluss vom 1. Dezember 2011 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Leiter der Justizvollzugsanstalt nicht antragsberechtigt sei. Dagegen ist Beschwerde eingelegt worden.

Die Beschwerde ist vor dem Oberverwaltungsgericht nun ebenfalls ohne Erfolg geblieben, das OLG München teilt die Auffassung des Landgerichts MÜnchen I: Der Antrag, so das Oberlandesgericht, sei bereits unzulässig, da der Leiter der Justizvollzugsanstalt hierfür unzuständig sei. Die zugleich begehrte einstweilige Anordnung komme von vorneherein nicht in Frage, da nur ein auf wirksamen Antrag in Gang gesetztes Hauptverfahren deren Erlass erlaube.

Der Leiter der Justizvollzugsanstalt wäre nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ThUG) nur dann antragsberechtigt gewesen, wenn sich der Betroffene zur Zeit der Antragstellung dort in Sicherungsverwahrung befunden hätte. Nicht ausreichend ist, dass sich der Betroffene zu irgendeinem Zeitpunkt einmal in der Anstalt in Sicherungsverwahrung befand. Die Antragsberechtigung des Leiters der Justizvollzugsanstalt endet vielmehr, wenn der Betroffene aus der Sicherungsverwahrung entlassen wird, unabhängig davon, ob der Betroffene die Einrichtung verlässt oder auf der Grundlage einer anderen freiheitsentziehenden Ent…

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Themen: Sicherungsverwahrung , Freiheit , Justizvollzugsanstalt , Thug , Therapieunterbringung , Therapieunterbringungsgesetz
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 13. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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