Verjährungsunterbrechung im Bußgeldverfahren
Heymanns Strafrecht Online Blog | 26. Oktober 2011 — Der OLG Bamberg, Beschl. v. 14.01. 2011 - 3 Ss OWi 2062/10 -(mir erst jetzt bekannt geworden) ist u.a. wegen der angesprochen…
Die Ablehnung der Terminsverlegung ist immer wieder Streitpunkt zwischen Verfahrensbeteiligten. Jetzt hatte sich das OLG Bamberg damit zu beschäftigen:
Zum Sachverhalt:
Das AG hat die Betr. am 11.07.2011 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße verurteilt und gegen sie ein Fahrverbot verhängt. Ihre hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde, mit der die Betr. die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat das OLG als unbegründet verworfen. Aus den Gründen:
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde der Betr. erweist sich als unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betr. ergeben.
1. Soweit die antragsgemäß vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundene Betr. das Verfahren mit der Begründung beanstandet, das Gericht habe rechtsfehlerhaft dem am Vormittag des Sitzungstages eingegangenen und mit einer krankheitsbedingten Verhinderung des Verteidigers begründeten Verlegungsantrag nicht entsprochen, genügt die Verfahrensrüge, die prinzipiell unbeschadet § 228 II StPO die Rechtsbeschwerde nach § 79 III 1 OWiG i. V. m. § 338 Nr. 8 StPO begründen kann, nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 344 II 2 StPO, weshalb sie als unzulässig anzusehen ist.
a) Gemäß § 79 III 1 OWiG i. V. m. § 344 II 2 StPO muss der Bf., der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, im Rahmen seiner Rechtsbeschwerdebegründung die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau angeben, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden; hierzu gehört nach ständiger obergerichtlicher Rspr. auch der Vortrag zu Anhaltspunkten, die nach den konkreten Umständen des Falles gegen das Rechtsbeschwerdevorbringen sprechen können (vgl. u. a. Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 344 Rn. 20 ff. und KK/Kuckein StPO 6. Aufl. § 344 Rn. 38 ff., jeweils m. w. N.).
b) Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Rechtsbeschwerdebegründung hier jedoch deshalb nicht, weil im Rahmen der Rechtsbeschwerderechtfertigungsschrift vom 29.08.2011 das Telefax-Schreiben des Verteidigers vom 11.07.2011 nur unvollständig wiedergegeben wird. Insbesondere teilt die Rechtsbeschwerde nicht mit, dass mit gleichem Schreiben „hilfsweise“, nämlich ausdrücklich „für den Fall, dass das Gericht trotz des vorgenannten Verlegungsantrags in die Hauptverhandlung eintritt und die vorgeworfene Zuwiderhandlung nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung als erwiesen erachtet würde (…), beantragt“ wurde, „von der Verhängung eines Fahrverbots…
» Vollständiger ArtikelErschienen 28. Oktober 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.
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