Keine tarifliche Lohnerhöhung nach grob fahrlässiger Verletzung von Pflichten aus Arbeitsvertrag - Arbeitsgericht Frankfurt Urteil vom 23.07.2007, Az. 1 Ca 1973/07
am 26.07.2007 von http://www.arbeitsrecht-blog.de
Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. hat in einem Urteil vom 23.07.2007 festgestellt, dass Firmen grundsätzlich das Recht haben, Mitarbeiter nach grob fahrlässigem Fehlverhalten von einer anstehenden Lohnerhöhung auszunehmen.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Schlepperfahrer der Deutschen Lufthansa AG bei schlechtem Wetter eine Maschine beim Rangieren auf dem Rollfeld des Flughafens falsch positioniert und beschädigt. Daraufhin verweigerte die Lufthansa ihm eine unmittelbar bevorstehende tarifliche Lohnerhöhung. Diese Maßnahme sei nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich als berechtigt anzusehen.
Das Verhalten des Arbeitnehmers sei grob fahrlässig gewesen. Zudem sei im Tarifvertrag unter anderem auch geregelt, dass ein Anspruch auf regelmäßige Lohnerhöhung nur bei einem „umsichtigen Arbeitsverhalten“ bestehe.
Quelle: n.tv.de
Anmerkung: Vor einer Verallgemeinerung dieser Entscheidung sei gewarnt. Richtig ist, dass die Verweigerung der Lohnerhöhung mit der Klausel im Tarifvertrag gut begründbar und das Urteil im Ergebnis richtig ist.
Problematischer sind jedoch die Fälle, in denen eine solche Bestimmung fehlt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass …
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