Keine Straßensperrung für die Einweihungsfeier der Scientology-Zentrale
Mit vom 11.01.2007 (Az.: VG 11 A 65.07) hat
die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) einen
Eilantrag des Scientology Kirche Berlin e.V. auf vorübergehende Sperrung der Otto-Suhr-Allee für den Fahrzeugverkehr abgelehnt.
Die Antragstellerin hat in der Otto-Suhr-Allee Ecke Cauerstraße in Charlottenburg-Wilmersdorf ein neues 6-stöckiges Gemeindezentrum
bezogen. Für Samstag, den 13.01.2007, ist eine große Eröffnungsfeier geplant.
Mitte Dezember 2006 beantragte die Antragstellerin bei der Verkehrslenkung Berlin (VLB) für die Einweihungsveranstaltung die
Erteilung einer Straßensondernutzungsgenehmigung sowie die Sperrung der Otto-Suhr-Allee zwischen Marie-Elisabeth-Lüders-Straße und
Cauerstraße für den 13. Januar 2007 von 11 bis 13 Uhr. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der Erfahrungen mit vergleichbaren
Einweihungsfeiern u.a. in Los Angeles, New York, Madrid und London sei mit wenigstens 5.000 Teilnehmern und Zuschauern zu rechnen.
Die Straßensperrung sei ferner erforderlich, um eine Bühne, Kameras, Kameraschwenkarme, Beleuchtungstürme, Scheinwerfer, Videoscreens
sowie Bestuhlung aufzustellen. Die VLB lehnte den Antrag am 3.01.2007 ab.
Am 4.01.2007 hat die Antragstellerin sich mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an das Verwaltungsgericht
gewandt. Sie macht geltend, die Ablehnung verletze sie in ihrem Recht auf freie Religionsausübung aus Art. 4 GG, das auch die
Selbstdarstellung in Gestalt der feierlichen Eröffnung eines neuen Gemeindezentrums umfasse. Die Belange des Verkehrs müssten
demgegenüber zurücktreten. Im Übrigen habe der Antragsgegner auch in der Vergangenheit für Großveranstaltungen, z.B. anlässlich der
Fußballweltmeisterschaft, Straßen gesperrt. Insofern bestehe ein Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 GG.
Mit Beschluss vom 11.01.2007 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. In der Begründung wird ausgeführt, es könne offen
bleiben, ob sich die Antragstellerin auf die Religionsfreiheit nach Art. 4 GG berufen könne und ob es sich bei der Einweihungsfeier
um eine religiöse Veranstaltung handele, denn jedenfalls hätten e…
»
Vollständiger Artikel