Keine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB bei vorsatzlosem Sich-Entfernen vom Unfallort
am 30.03.2007 von Recht und Alltag
Nach § 142 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) wird ein an einem Verkehrsunfall Beteiligter bestraft, der sich in Kenntnis des Unfalls vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht zu haben. Nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB wird darüber hinaus auch der Unfallbeteiligte bestraft, der sich zwar berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat, die erforderlichen Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. Letztere Tatbestandsalternative betrifft zum Beispiel den Fall, dass der Unfallbeteiligte eine verletzte Person ins Krankenhaus bringt.
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer vom Amtsgericht Herford wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt. Er hatte mit seinem Auto beim verbotswidrigen Überholen auf einem Baustellenabschnitt Rollsplitt aufgewirbelt, wodurch an dem überholten Fahrzeug Schäden in Höhe von knapp 1.900 Euro entstanden. Als der Beschwerdeführer auf das Gelände einer ca. 500 Meter entfernten Tankstelle einbog, machte ihn der Geschädigte dort auf den Unfall aufmerksam. Der Beschwerdeführer
bestritt den Überholvorgang und entfernte sich, ohne dem Geschädigten die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen. Da dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden konnte, das schadensverursachende Ereignis bemerkt zu haben, schied nach Auffassung des Amtsgerichts eine Verurteilung nach § 142 Abs. 1 StGB aus. Das Gericht sah aber die Tatbestandsalternative des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB als erfüllt an, da das unvorsätzliche Entfernen vom Unfallort – also das Entfernen in Unkenntnis des Unfalls – dem berechtigten oder entschuldigten Entfernen gleichzusetzen sei und der Beschwerdeführer die erforderlichen Feststellungen nicht nachträglich ermöglicht habe. Mit dieser Rechtsauffassung folgte das Gericht einer langjährigen Rechtsprechung …
Bundesverfassungsgericht zur Unfallflucht
Kreuzberger Verkehrsrecht / Keine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB bei vorsatzlosem Sich-Entfernen vom Unfallort Nach § 142 Abs. 1 des Strafgesetzbuches wird ein an einem Verkehrsunfall Beteiligter bestraft, der sich in Kenntnis des Unfalls vom Unfallort e…
Keine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB bei vorsatzlosem Sich-Entfernen vom Unfallort
BVerfG / Pressemitteilung vom 30.03.2007…
BVerfG schränkt den Anwendungsbereich des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB ein
RA J. Melchior, Wismar / Das unvorsätzliche Entfernen vom Unfallort ist dem berechtigten oder entschuldigten Entfernen im Sinne des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht gleichzusetzen Sachverhalt: „Das Amtsgericht hatte den Beschwerdeführer wegen unerlaubte…
2 BvR 2273/06 vom 19.03.2007
BVerfG / Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Erstreckung der Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB auf Fälle des unvorsätzlichen Entfernens vom Unfallort gegen das strafrechtliche Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) verstößt.…
153 a StPO bei 142 StGB - Brandgefährlich!
RA J. Melchior, Wismar / Speziell für einen speziellen Strafrichter, der so etwas „nicht glaubt: AG Potsdam 33 C 228/06 vom o4.o5.2007: Leistungsfreiheit der Versicherung bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz Einstellung des Strafverfahrens nach §…
Bei Unfallflucht kann die KFZ Versicherung Ihre Leistungen zurück verlangen
Recht und Gesetz / Die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestands des § 142 StGB stellt in der Kfz-Versicherung eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar, die zur Leistungsfreiheit des VR führen kann (OLG Köln 30.8.05, 9 U 131/04). Sachverhalt…
40 + 20 = 50
Das interessiert doch wieder keine Sau... / Eigentlich bin ich mit dem Ergebnis ganz zufrieden. 40 Tagessätze für die Straßengefährdung, 20 weitere für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Insgesamt wird der Strafbefehl auf 50 Tagessätze lauten. Jetzt muss nur noch das Gericht mitspie…
Unfallflucht: Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nur bei Schäden ab 1.000 Euro
strafblog / Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 28.2.2006 - Aktenzeichen 101 Qs 20/06 - klargestellt, das bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis in der Regel nur in Betracht kommt, wenn ein bedeutender…
142 StGB und sein (Eventual-)Vorsatz
RA J. Melchior, Wismar / Heute bei einem Hamburger Amtsgericht - es ging um den Vorwurf Unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB). Bekanntlich ein reines Vorsatzdelikt, also nicht fahrlässig begehbar. Der Vorsatz muss sich also auch auf den Eintritt eines…
