Keine Störerhaftung für Hotels?
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 14. Februar 2011 — Ein scheinbar erlösendes Urteil hat das Landgericht Frankfurt a.M. (2-6 S 19/09) gesprochen: Angeblich können Hotels ihren Gä…
Ein scheinbar erlösendes Urteil hat das Landgericht Frankfurt a.M. (2-6 S 19/09) gesprochen: Angeblich können Hotels ihren Gästen einen WLAN-Zugang zum Internet anbieten ohne sich Gedanken über die Störerhaftung machen zu müssen. Der Befreiungsschlag für die Branche? Der Sachverhalt ist denkbar einfach und naheliegend: Ein Hotel bietet seinen Gästen Internet über WLAN an. Die Nutzen das auch gut und gerne, zumindest einer hat sich dann in einer Tauschbörse bedient. Es folgte die Abmahnung, gerichtet an das Hotel als Anschlussinhaber – gestritten wurde nun, ob das so korrekt war. Das LG Frankfurt a.M. fand das Vorgehen des Abmahners nicht korrekt, das Urteil wurde teilweise euphorisch zur Kenntnis genommen. Blicken wir auf die Details.
Das Landgericht stellt im Rahmen der Prüfung der Störerhaftung fest, dass der Hotelbetreiber das WLAN verschlüsselte und seine Kunden auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hingewiesen hat. Es stellt damit fest:
Eine weitergehende Prüfungspflicht vor einer ersten Rechtsverletzung besteht für den Kläger – unabhängig von der Frage, ob sein Geschäftsmodell durch die Auferlegung präventiver Prüfungspflichten nicht ohnehin gefährdet wäre (vgl. BGHZ 158, 236, 251f.) – auf Grund der Verschlüsselung nicht
Nun ganz genau lesen: Mehr wird solange nicht von dem Betreiber verlangt, wie noch keine erste Rechtsverletzung aufgetreten ist. Die liegt nun aber vor. Insofern wird sich der Hotelbetreiber zwar freuen, jetzt aus der Störerhaftung entlassen zu sein, aber darüber hinaus ist die Argumentation des Gerichts aus sich heraus schon nicht mehr nutzbar. Die Frage bleibt im Raum stehen: Wie geht man nun als Hotel-Betreiber mit der Sachlage um, dass der erste Rechtsverstoss im Raum steht, man aber weiterhin einen Internetzugang anbieten muss.
Das Landgericht hat hier leider offen gelassen, ob das Geschäftsmodell bei einer Ausweitung der Störerhaftung gefährdet wäre. In der Tat mag man argumentieren, dass ein Hotel, dass seinen Gästen keinen Internetzugang bietet, an sich einen erheblich schlechteren Stand am Markt hat. Aber, abgesehen davon dass hier ja gerade nichts gesagt wurde: Kann damit das Thema schon “erledigt” sein.
Ich habe da durchaus Bedenken, ganz zu schweigen davon, dass es sich hier um ein erstes Urteil handelt und Frankfurt grundsätzlich doch etwas “freundlicher” urteilt als Köln. In einer Gesamtschau der zur Zeit technischen Lösungsmöglichkeiten hatte ich bereits darauf verwiesen, dass es bei sehr geringen Kosten problemlos möglich und zumutbar ist, seinen Gästen (mittels Radius), einen temporären Zugang zu geben, der hinterher eine eindeutige Identifikation des Nutzers zulässt. Jedenfalls nach einem ersten bekannt gewordenen Rechtsverstoss ist es keineswegs abwegig, zu erwarten, dass die Rechtsprechung eben diesen Weg verlangen wird. Jedenfalls bei Hotels, wo ein “Check-In” stattfindet, ist das durchaus lei…
» Vollständiger ArtikelErschienen 14. Februar 2011 auf http://www.ferner-alsdorf.de.
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