Keine Störerhaftung Dritter (Werbender) bei urheberrechtswidrigen Inhalten der Internetseite

Das LG München I entschied mit Beschluss vom 31.03.2009 – Az.: 21 O 5012/09, dass in den Fällen keine Störerhaftung vorliegt, in denen ein nicht kausaler, aber irgendwie unterstützender Effekt für Urheberrechtsverletzung eines Dritten durch die Handlung vorliegt. Dies ist auch dann nicht der Fall, wenn der Betreffende nach Bekanntgabe der Verstöße diese nicht ausreichend unterbunden hat. 1. Sachverhalt Die Antragstellerin ist im vorliegenden Fall ein Filmproduktionsunternehmen, die Antragsgegnerin ist eine Single-Börse, die einen Großteil ihres Geschäfts über das Internet betreibt. Die Antragsstellerin ist Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte für einen Dokumentarfilm und besitzt ebenfalls die Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19 a UrhG. Sie stellte in der Vergangenheit fest, dass der oben genannte Dokumentarfilm ohne ihre Zustimmung bei einer Internetplattform öffentlich zugänglich gemacht wurde. Zeitlich darauf folgend schaltete die Antragsgegnerin einen Werbebanner auf der besagten Seite, direkt neben dem Film der Antragstellerin. Zunächst folgte eine Abmahnung gegenüber der Firma, die die Urheberrechtsverletzung durch zeigen des Dokumentarfilms beging. Diese Korrespondenz blieb erfolglos. Als nächsten Schritt trat die Antragsstellerin nun an die Antragsgegnerin ran und forderte sie auf, es zukünftig zu unterlassen, in direktem Zusammenhang mit den Screen des Films (also direkt neben dem illegal gezeigten Film) Werbung zu schalten. Daraufhin erklärte die Antragsgegnerin, dass sie die Werbung hätte entfernen lassen, aber eine Unterlassungserklärung lehnte sie ab. Zu einem späteren Zeitpunkt musste die Antragsstellerin dann feststellen, dass der Banner zwar entfernt war, aber einige Zeit später nun eine Textwerbung der Antragsgegnerin zu finden war. Auch nach nochmaliger Abmahnung gab die Antragsgegnerin keine Unterlassungserklärung ab. 2. Mit Antrag vom 18.03.09 beantragte die Antragsstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, der beinhaltet, dass es der Antragsgegnerin verboten werden soll, direkt neben den illegal abgespielten Filmen Werbung schalten zu dürfen. Die Antragsstellerin sieht die Antragsgegnerin als Störerin, da sie durch das Schalten ihrer Werbung die Urheberrechtsverletzungen der Internetseite unterstütze. Die Unterstützung liege darin, dass solche Seiten, wie die, die das Video illegal öffentlich zugänglich macht, nur durch Werbung der Art der Antragsstellerin möglich wären. Ohne die besagte Seite, hätte das Video nicht öffentlich zugänglich gemacht werden können. Des Weiteren würde die Werbung, die im Zusammenhang mit einem Film geschaltet werde, durch die hohe Aufmerksamkeit für den Film auch die Aufmerksamkeit auf das eigene Unternehmen des Werbenden lenken. 3. Der Beschluss Im Beschluss des LG München I vom 31.03.2009 – Az.: 21 O 5012/09 lehnte das Ge…

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Themen: Films
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 29. April 2009 auf http://www.drbuecker.de.

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