Keine Störerhaftung Dritter (Werbender) bei urheberrechtswidrigen Inhalten der Internetseite
Das LG München I entschied mit Beschluss vom 31.03.2009 – Az.: 21 O 5012/09, dass in den Fällen keine Störerhaftung vorliegt, in
denen ein nicht kausaler, aber irgendwie unterstützender Effekt für Urheberrechtsverletzung eines Dritten durch die Handlung
vorliegt. Dies ist auch dann nicht der Fall, wenn der Betreffende nach Bekanntgabe der Verstöße diese nicht ausreichend unterbunden
hat. 1. Sachverhalt Die Antragstellerin ist im vorliegenden Fall ein Filmproduktionsunternehmen, die Antragsgegnerin ist eine
Single-Börse, die einen Großteil ihres Geschäfts über das Internet betreibt. Die Antragsstellerin ist Inhaberin der
urheberrechtlichen Nutzungsrechte für einen Dokumentarfilm und besitzt ebenfalls die Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung gemäß
§ 19 a UrhG. Sie stellte in der Vergangenheit fest, dass der oben genannte Dokumentarfilm ohne ihre Zustimmung bei einer
Internetplattform öffentlich zugänglich gemacht wurde. Zeitlich darauf folgend schaltete die Antragsgegnerin einen Werbebanner auf
der besagten Seite, direkt neben dem Film der Antragstellerin. Zunächst folgte eine Abmahnung gegenüber der Firma, die die
Urheberrechtsverletzung durch zeigen des Dokumentarfilms beging. Diese Korrespondenz blieb erfolglos. Als nächsten Schritt trat die
Antragsstellerin nun an die Antragsgegnerin ran und forderte sie auf, es zukünftig zu unterlassen, in direktem Zusammenhang mit den
Screen des (also direkt neben dem illegal gezeigten Film)
Werbung zu schalten. Daraufhin erklärte die Antragsgegnerin, dass sie die Werbung hätte entfernen lassen, aber eine
Unterlassungserklärung lehnte sie ab. Zu einem späteren Zeitpunkt musste die Antragsstellerin dann feststellen, dass der Banner zwar
entfernt war, aber einige Zeit später nun eine Textwerbung der Antragsgegnerin zu finden war. Auch nach nochmaliger Abmahnung gab die
Antragsgegnerin keine Unterlassungserklärung ab. 2. Mit Antrag vom 18.03.09 beantragte die Antragsstellerin den Erlass einer
einstweiligen Verfügung, der beinhaltet, dass es der Antragsgegnerin verboten werden soll, direkt neben den illegal abgespielten
Filmen Werbung schalten zu dürfen. Die Antragsstellerin sieht die Antragsgegnerin als Störerin, da sie durch das Schalten ihrer
Werbung die Urheberrechtsverletzungen der Internetseite unterstütze. Die Unterstützung liege darin, dass solche Seiten, wie die, die
das Video illegal öffentlich zugänglich macht, nur durch Werbung der Art der Antragsstellerin möglich wären. Ohne die besagte Seite,
hätte das Video nicht öffentlich zugänglich gemacht werden können. Des Weiteren würde die Werbung, die im Zusammenhang mit einem Film
geschaltet werde, durch die hohe Aufmerksamkeit für den Film auch die Aufmerksamkeit auf das eigene Unternehmen des Werbenden lenken.
3. Der Beschluss Im Beschluss des LG München I vom 31.03.2009 – Az.: 21 O 5012/09 lehnte das Ge…
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