Keine staatlichen Beihilfen für Digital-Receiver

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in einem jetzt verkündeten Urteil bestätigt, dass es sich bei den 2004 und 2005 für den Kauf von terrestrischen Digitaldecodern gewährten italienischen Beihilfen um mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen handelt. Die Sender, die von den staatlichen Beihilfen indirekt profitiert haben, sind verpflichtet, die Beträge in Höhe des erlangten Vorteils zurückzuzahlen.

Als in Italien im Jahr 2001 der Übergang zur digitalen Verbreitung von Fernsehsignalen eingeleitet wurde, war beabsichtigt, den Übergang zur Digitaltechnik bis Dezember 2006 abzuschließen und die analoge Ausstrahlung bis dahin endgültig einzustellen. Der für die Einstellung der Analogübertragungen vorgesehene Zeitpunkt wurde zweimal verschoben bis auf den 30. November 2012.

Italien sah in seinem Haushaltsgesetz 2004 eine staatliche Beihilfe in Höhe von 150 € für jeden Nutzer von Rundfunkdiensten vor, der für die frei empfangbaren Fernsehprogramme einen Digital-Receiver (DVB-T, DVB-C) kaufte oder mietete. Die Obergrenze der Beihilfe war auf 110 Mio. € festgelegt. Im Haushaltsgesetz 2005 wurde diese Maßnahme mit derselben Obergrenze von 110 Mio. € beibehalten, der Zuschuss für jeden einzelnen Digital-Receiver jedoch auf 70 € herabgesetzt.

Um den Zuschuss zu erhalten, musste ein Gerät gekauft oder gemietet werden, das dazu geeignet ist, digital übertragene Fernsehsignale mit terrestrischer Antenne zu empfangen. Ein Verbraucher, der sich für ein Gerät entschied, dass ausschließlich für den Empfang von Satellitensignalen geeignet ist, konnte deshalb diesen Zuschuss nicht erhalten.

Die Fernsehgesellschaften Centro Europa 7 Srl und Sky Italia reichten bei der Kommission wegen dieser Zuschüsse Beschwerden ein. Die Kommission stellte in ihrer im Jahr 2007 erlassenen Entscheidung fest, dass es sich bei diesen Zuschüssen um staatliche Beihilfen zugunsten derjenigen digitalen terrestrischen Sender, die Bezahlfernsehen anböten, und der Kabelbetreiber, die digitales Bezahlfernsehen anböten, handele. Auch wenn der Übergang von der analogen zur digitalen Fernsehbildübertragung ein Ziel von gemeinsamem Interesse sei, stehe die streitige Maßnahme nicht in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel und beinhalte Wettbewerbsverzerrungen. Da die Maßnahme nicht für digitale Satellitendecoder gelte, sei sie nicht „technologisch neutral“. Darum ordnete die Kommission die Rückforderung der Beihilfen an. Die Zuschüsse für 2006 bewertete die Kommission jedoch als „technologisch neutral“, weil sie für Decoder aller digitalen Plattformen (terrestrisch, Kabel und Satellit) gewährt werden konnten, sofern sie interaktiv und interoperabel waren.

Mediaset klagte daraufhin beim Gericht der Europäischen Union auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission. Das Gericht der Europäischen Union wies die Klage im Juni 2010 ab und bestätigte, dass die Beihilfemaßnahme einen w…

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Themen: Fernsehen , Beihilfe , Italien

Erschienen 11. August 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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