OVG Koblenz: Bestätigung des Verbots privater Sportwetten
Dr. Graf | 16. Dezember 2010 — Mit Beschluss vom 08.12.2010 (Az. 6 B 11013/10.OVG) hat das OVG Rheinland-Pfalz entschieden, dass die Untersagung privater Sp…
Private Sportwetten bleiben auch in Rheinland-Pfalz verboten. Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union die Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem Unionsrecht nachhaltig infrage gestellt hat, kann die Untersagung privater Sportwettenvermittlung nach Ansicht des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nunmehr darauf gestützt werden, dass der Vermittler über keine glücksspielrechtliche Erlaubnis verfügt.
In dem jetzt vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschiedenen Eilverfahren hatte die zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) unter Berufung auf das staatliche Sportwettenmonopol der Antragstellerin den Betrieb ihrer privaten Sportwettenvermittlung untersagt. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung anzuordnen, lehnte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wie zuvor bereits das Verwaltungsgericht Koblenz ab.
Zwar sei das Verbot der Sportwettenvermittlung der Antragstellerin von der ADD zunächst auf das staatliche Wettmonopol gestützt worden. Da der Europäische Gerichtshof aber zwischenzeitlich erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit dieses Monopols mit dem Unionsrecht geäußert habe, berufe sich die ADD nicht mehr auf diesen Gesichtspunkt, sondern darauf, dass die Antragstellerin über keine Erlaubnis für die Vermittlung von Glücksspielen verfüge. Eine solche Erlaubnis, welche die Antragstellerin jederzeit beantragen könne, werde erteilt, falls die Voraussetzungen hierfür vorlägen.
Gegen dieses Vorgehen der ADD bestehen für das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz keine rechtlichen Bedenken. Die gesetzliche Erlaubnispflicht als Voraussetzung für das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele diene der Begrenzung des Glücksspielangebots und damit der Verhinderung der Spielsucht sowie der Gewährleistung des Jugendschutzes. Deshalb sei das Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis weder diskriminierend noch unverhältnismäßig und verstoße d…
» Vollständiger ArtikelErschienen 13. Dezember 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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