Keine Sperrzeit wegen nicht unterschriebenen Arbeitsvertrag
Weigern sich Arbeitnehmer einen ihnen vorgelegten, neuen schriftlichen Arbeitsvertrag zu unterschreiben, darf nach einer dann
erfolgten Kündigung die Bundesagentur für Arbeit (BA) keine Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld verhängen. Der Beschäftigte hat sich
mit der verweigerten Unterschrift keines arbeitsvertrags- oder versicherungswidrigen Verhaltens schuldig gemacht, stellte das
Sozialgericht in einem am Freitag,
06.01.2012 veröffentlichten Urteil klar (AZ: S 7 AL 4100/08).
Im konkreten Fall war der Kläger bei einem Elektrotechnik-Unternehmen befristet angestellt. Das Unternehmen hatte mit dem Mann einen
mündlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Als die Firma jedoch kurze Zeit später einen neuen, schriftlichen und unbefristeten Vertrag
vorlegte, weigerte sich der Beschäftigte, diesen zu unterschreiben. Im vorgelegten Arbeitsvertrag werde eine generelle Arbeit auch an
Wochenenden und Feiertagen verlangt, so der Arbeitnehmer. Er wolle jedoch nicht immer an diesen Tagen arbeiten.
Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Anstellungsverhältnis. Würde der Beschäftigte von der Wochenendarbeit ausgenommen, sei dies
eine Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Mitarbeitern. Gegen die Kündigung ging der Kläger gerichtlich nicht vor.
Als er jedoch bei der BA Arbeitslosengeld beantragte, verhängte die Behörde eine zwölfwöchige Sperrzeit. Der Arbeitnehmer habe mit
der verweigerten Unterschrift seine Arbeitslosigkeit „grob schuldhaft“ herbeigeführt. Einen wichtigen Grund habe der Kläger für sein
Verhalten nicht gehabt. Der Beschäftigte habe sich mi…
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