Keine Sperrzeit nur weil keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt

Das Sozialgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 12. Juli 2011, Az.: S 16 AL 8129/09 entschieden, dass der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht an die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gebunden ist. Der Nachweis könne auch in anderer Form erfolgen, um den Eintritt einer Sperrzeit abzuwenden. Entscheidend sei ob ein wichtiger Grund vorgelegen habe – hier die Krankheit. Dies könne auch auf anderem Wege als durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen werden.

Dazu heißt es beim SG Stuttgart weiter:

Der Kläger, der Arbeitslosengeld bezog, war zu einem Termin bei der Agentur für Arbeit, bei dem über seine Bewerbungen um einen Arbeitsplatz gesprochen werden sollte, nicht erschienen. Er entschuldigte sein Ausbleiben und teilte mit, dass er krank gewesen sei. Die Agentur für Arbeit stellte den Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeldbezug fest. Ihre Entscheidung begründete sie damit, dass der Kläger keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt und damit eine Erkrankung, die ein wichtigen Grund für das Ausbleiben beim Termin darstelle, nicht nachgewiesen habe. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht hob die Bescheide der Agentur für Arbeit auf.…

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Themen: Alg I , Arbeitslosengeld , Wichtiger Grund , Sperrzeit
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 3. September 2011 auf http://www.anwalt-kiel.com.

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