Keine Speicherung von Verbindungsdaten „ auf Zuruf“

Ein Rechteinhaber, dessen Werke in Tauschbörsen zum Download angeboten werden, kann die Verbindungsdaten – welche zur Durchsetzung der Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Verletzer zwingend erforderlich sind - von dem Internet-Provider nur im Wege des § 101 UrhG herausverlangen.

Das Problem ist jedoch, dass die Daten von den Internetprovidern teilweise weniger als eine Woche gespeichert werden. Innerhalb dieser kurzen Zeit müssen die Daten gerichtsfest gesichert, der Antrag gemäß § 101 UrhG bei Gericht eingereicht, eine Entscheidung des Gerichts gefällt, diese dem Rechteinhaber übermittelt und von diesem dem Provider zugestellt werden – kurzum: Es kommt Hektik auf und die Ermittlung der Verletzer ist oftmals nicht möglich.

Aus der Sicht der Rechteinhaber wurde daher verständlicher Weise versucht, eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken, wonach die Provider die Verbindungsdaten „auf Zuruf“ speichern müssen, bevor ein Gericht über den Antrag nach § 101 UrhG entscheidet.

Dies wurde jedoch zu Recht zurückgewiesen, da das Gesetz einen solchen Anspruch ersichtlich nicht vorsieht (OLG Frankfurt, Beschluss v. 17.11.09, 11 W 53/09).

Auch ein anderer Weg wurde den Rechteinhabern verwehrt. In diesem Fall (LG Köln, Beschluss v. 25.09.09, Az.: 109-1/08) wurde Strafanzeige erstattet m…

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Themen: Olg Frankfurt
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 15. Januar 2010 auf http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html.

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