Familienhaftung bei Hartz IV
Rechtslupe | 1. September 2009 — Ein Abweichen von dem Grundsatz, dass die Aufteilung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bei Nutzung einer Unterkunft d…
Das Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen – L 6 AS 335/09 B ER - hat einer alleinerziehenden Mutter und ihrem minderjährigen Sohn in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren die vollen Kosten für Unterkunft und Heizung zugesprochen. Ihrem zweiten, 1987 geborenen Sohn war zuvor das Arbeitslosengeld II aufgrund wiederholter Pflichtverletzungen für drei Monate komplett gestrichen worden. Diese Sanktion wirkte sich faktisch auch auf die restliche Familie aus: deren Unterkunftskosten waren nun nur noch zu zwei Dritteln gedeckt, da die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales (BAgIS) die Kosten innerhalb der Familie nach Köpfen aufteilte.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landessozialgericht darauf hingewiesen, dass grundsätzlich zwar Leistungen für Unterkunft und Heizung anteilig (pro Kopf) zu gewähren sind, wenn Hilfebedürftige mit anderen Personen zusammenleben. Besonderheiten können aber ein Abweichen von diesem Kopfzahlprinzip rechtfertigen. In Fällen wie dem vorliegenden liefe ein Festhalten an diesem Prinzip auf eine Sippenhaftung hinaus, die dem Sozialrecht fremd ist. Die mitbetroffenen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft würden ansonsten faktisch für das Fehlverhalten des volljährigen Familienmitglieds mitsanktioniert.
Im entschiedenen Fall können die Antragsteller nach der Überzeugung des Gerichts das Verhalten des volljährigen Sohnes weder rechtlich noch tatsächlich beeinflussen. Die alleinerziehende Antragstellerin hatte glaubhaft gemacht, alles unternommen zu haben, um Einfluss auf dessen Verhalten zu gewinnen. Der erwachsene Sohn verweigert aber weiterhin sämtliche Mitwirkung gegenüber der Arbeitsgemeinschaft.
Aus dem Beschluss (bearbeitetet und gekürzt):
Bei einer aus mehreren Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft führt die gegen einen unter 25-Jährigen nach § 31 Abs. 5 SGB II ausgesprochene Sanktion zu einer nicht unerheblichen faktischen Mitbetroffenheit der übrigen Mitglieder dieser Bedarfsgemeinschaft. Wird dies bei Beschränkung des Arbeitslosengeldes II auf die Leistungen nach § 22 SGB II (§ 35 Abs. 5 Satz 1 SGB II) durch die Möglichkeit der Erbringung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen (§ 31 Abs. 5 Satz 6 SGB II i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II) noch einigermaßen abgeschwächt, verschärft sich die Mitbetroffenheit der übrigen hilfebedürftigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Falle des vollständigen Wegfalls des Arbeitslosengeldes II, also unter Einschluss der für den sanktionierten unter 25-Jährigen eigentlich zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung deutlich. Denn im Außenverhältnis zum Vermieter besteht für die Eltern nach wie vor eine mietvertragliche Verpflichtung zur Entrichtung des vollständigen Mietzinses für die von der mehrköpfigen Bedarfsgemeinschaft genutzte Wohnung. Da die von der Sanktion mitbetroffenen sonstigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft den fehlenden …
» Vollständiger ArtikelErschienen 31. August 2009 auf http://www.anwalt-kiel.com.
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