Don’t call it „Cordon Bleu“
CMS Hasche Sigle | 28. Februar 2012 — Woran denken Sie, liebe Verbraucher, wenn im Supermarkt eine leckere „Puten-Formschnitte Cordon Bleu;… mit Schinken und Käse …
Nach ihrer Verkehrsbezeichnung hat eine Puten-Formschnitte “Cordon Bleu” Schinken und Käse zu enthalten und darf nicht mit Putenschinken und Schmelzkäsezubereitung gefüllt sein.
Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in dem hier vorliegenden Fall geklärt, ob ein Produkt unter irreführender Bezeichnung in den Verkehr gebracht wird. Die Klägerin, eine Herstellerin von Geflügelfleischerzeugnissen, begehrt die Feststellung. Das Hessische Landeslabor beanstandet das Produkt „Puten-Formschnitte ‘Cordon Bleu‘“, das die Klägerin vertreibt, als irreführend. Das Produkt ist weiter als „Schnitte aus z. T. fein zerkleinertem Putenfleisch zusammengefügt, mit Käse und Schinken gefüllt, paniert und gegart“ beschrieben. Die Klägerin trat dem entgegen und berief sich zum einen darauf, der informierte Verbraucher lese das Zutatenverzeichnis, in dem Putenschinken und Schmelzkäsezubereitung zutreffend aufgeführt seien. Mit Gutachten vom 31.03.2011 monierte das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart ebenfalls einen Verstoß des Produktes gegen § 4 LMKV. Das Landratsamt erließ daraufhin einen Bußgeldbescheid wogegen Einspruch eingelegt wurde. Am 30.06.2011 hat die Klägerin Feststellungsklage erhoben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann die von der Klägerin begehrte Feststellung nicht getroffen werden, denn die von ihr gewählte Verkehrsbezeichnung „Puten-Formschnitte Cordon Bleu; Schnitte aus zum Teil fein zerkleinertem Putenfleisch zusammengefügt, mit Schinken und Käse gefüllt, paniert und gegart“ verstößt gegen das Irreführungsverbot des § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB. Danach ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Nach Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift liegt eine Irreführung insbesondere dann vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden (…).
Die Angabe „Schinken“Für die Angabe „Schinken“ in der Beschreibung der Füllung des Produkts existiert unstreitig keine in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung i.S.v. § 4 Abs. 1 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV). Allerdings existiert eine nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV. In den Leitsätzen des deutschen Lebensmittelbuchs für Fleisch- und Fleischerzeugnisse ist unter Nr. 2.31 Folgendes festgelegt: „Bei Bezeichnungen ohne Hinweis auf die Tierart (Schinken, Geräuchertes, gegart, Geselchtes, gegart, Schwarzgeräuchertes, Pökelfleisch, gegart, gekochtes Surfleisch, Pökelbraten usw.) handelt es sich – soweit in den Le…
» Vollständiger ArtikelErschienen 5. März 2012 auf http://www.rechtslupe.de.
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