Keine Schadensersatz bei Führerscheintourismus

Deutsche Behörden müssen ausländische Führerscheine mit einer deutschen Adresse des Autofahrers nicht anerkennen, wenn die Fahrerlaubnis während einer im ersten Staat verhängten Sperrfrist erteilt wurde.

Ein Mitgliedstaat ist auch nicht zu einer Anerkennung verpflichtet, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst (oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen) ergibt, dass die Wohnsitzvoraussetzung im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht erfüllt war. Ergibt sich aus einem tschechischen Führerschein ein deutscher Wohnsitz, sind die Behörden zu einer Anerkennung dieser Fahrerlaubnis nicht verpflichtet; es kann kein Schadensersatz beansprucht werden. (…)

Quelle: Juris BGH vom 11.09.2008

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Themen: Rechtsprechung , Bgh

Erschienen 12. September 2008 auf http://log.handakte.de/.

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