Nicht jede angebotene Arbeitsangelegenheit ist zumutbar
anwalt-kiel.com | 4. März 2010 — Das Sozialgericht Berlin – S 37 AS 14128/09 – hat entschieden, dass allein der Umstand längerer Arbeitslosigkeit nicht zur Verm…
Das Sozialgericht Berlin – S 37 AS 19402/08 ER – hat beschlossen, dass ein Empfänger von Arbeitslosengeld II nicht verpflichtet ist sinnlose Bewerbungsbemühungen nachzuweisen. Das Sozialgericht hat zudem darauf hingewiesen, dass es Widersprüchlich und daher rechtswidrig ist, wenn die ARGE auf der einen Seite dem Arbeitslosen durch das Angebot einer Arbeitsgelegenheit bescheinigt wird, dass eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt “in absehbarer Zeit nicht möglich ist” (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II) auf der anderen Seite aber fünf bis zehn Bewerbungen verlangt.
Das Gericht begründet die Aufhebung des Sanktionsbescheides im wesentlichen wie folgt (bearbeitet und gekürzt):
Die dritte Sanktion ist wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben (Dem Bedürftigen war eine zu unkonkretes Arbeitsangebot gemacht worden – “Hilfsarbeiter ohne nähere Tätigkeitsangabe”). Dem Ast. war die Arbeitsgelegenheit nicht zumutbar. Denn es ist nicht im Ansatz erkennbar, welche Integrationsfunktion die Arbeitsgelegenheit im Fall des Ast. entfalten sollte. Der Ast. hat durch diverse Beschäftigungen auf dem ersten Arbeitsmarkt bewiesen, dass er keine Förderung zur Überwindung besonderer Vermittlungshemmnisse benötigt. Dementsprechend ist er in den seit 2007 abgeschlossenen EGVs nicht verpflichtet worden, eine Arbeitsgelegenheit auszuüben.
Es wäre auch ein offenkundiger Widerspruch, den Ast. einerseits zu verpflichteten, 5 bzw. 10 Bewerbungen pro Monat (EGV vom 11.3.2008) nachzuweisen, wenn ihm anderseits mit dem Angebot einer Arbeitsgelegenheit bescheinigt wird, dass eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt “in absehbarer Zeit nicht möglich ist” (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II). D. h. würde man die Zumutbarkeit einer Maßnahme nach § 16 Abs. 3 SGB II bejahen, wäre die zweite Sanktion (mangelnde Bewerbungsbemühungen) rechtswidrig, da der dann auf dem ersten Arbeitsmarkt chancenlose Ast. nicht verpflichtet werden kann, sinnlose Bewerbungen abzuliefern.
Das Gericht sieht jedoch in der am 14.7.2008 bei Gericht eingegangenen Leistungsakte keinen Anhaltspunkt zur Annahme eines derzeit verschlossenen Arbeitsmarktes oder sonstiger Eingliederungsprobleme, die …
» Vollständiger ArtikelErschienen 25. Januar 2010 auf http://www.anwalt-kiel.com.
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