BayLSG: Allgemeine Rechtsfolgenbelehrung genügt nicht
Roßkopf & Langhans | 5. Januar 2011 — Das Bayerische Landessozialgericht München weist zum wiederholten Male in einem von mir vertretenen Fall auf folgendes hin: E…
Das Sozialgericht Kiel – S 31 AS 91/09 ER – hat in einem von mir vertretenen Fall im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beschlossen, dass sich ein Sachbearbeiter vor der Erstellung einer Rechtsfolgenbelehrung mit der Akte des einzelnen Zu-Belehrenden auseinander setzen muss um die für den einzelnen richtige Rechtsfolgenbelehrung zu erstellen. Das Überreichen eines Formblatts oder die formelhafte Wiederholung des Gesetzestextes reichen nicht aus.
Das heißt wenn die Rechtsfolgenbelehrung – wie typischer Weise in einer Eingliederungsvereinbarung (EGV) – nicht individuell gestaltet ist, ist die drauf gestützte Sanktion rechtswidrig. Damit dürften die meisten Sanktionen die vom Jobcenter Kiel verhängt worden sind rechtswidrig sein.
Die Folge ist das die ARGE – wenn die Sanktion schon durchgeführt wird – das einbehaltene Geld wieder zurückzahlen muss.
Wehren Sie sich und lassen Sie sich beraten!
Leitsätze:
1. Eine Absenkung oder Kürzung setzen immer eine Rechtsfolgenbelehrung voraus, die sowohl eine Warn- als auch eine Erziehungsfunktion hat. Für die Rechtmäßigkeit einer Rechtsfolgenbelehrung reicht es nicht aus, formelhaft der Gesetzestext wiederholt wird oder ein allgemeines Merkblatt ausgegeben wird.
2. Die Rechtsfolgenbelehrung muss vielmehr konkret, eindeutig. verständlich, verbindlich und rechtlich zutreffend sein. Sie muss die unmittelbaren und konkreten Auswirkungen eines bestimmten Handelns vor Augen Führen und im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Obliegenheitsverletzung stehen.
3. Eine Integrationsfachkraft muss sich vor der Ausgabe einer Rechtsfolgenbelehrung in die Akten des Hilfebedürftigen einarbeiten und nach vorherigen Sanktionen suchen um eine für den jeweiligen Zu-Belehrenden konkret richtige Rechtsfolgenbelehrung zu erstellen.
4. Es ist auch bei Berücksichtigung der Leistungsgrundsätze des „Förderns und Forderns” nicht Aufgabe eines Hilfebedürftigen, sich – unabhängig von Bildungsstand und Vorwissen – aus mehreren Belehrungen die für ihn oder sie einschlägigen herauszusuchen oder durch Nachfrage beim Leistungsträger zu ermitteln.
Aus dem Beschluss (bearbeitet und gekürzt):
(…) Absenkung und Kürzung setzen stets eine Rechtsfolgenbelehrung voraus, die Warn- und Erziehungsfunktion hat. Sie darf sich nicht in einer bloßen Formalie oder formelhaften Wiederholung des Gesetzestext in einem allgemeinen Merkblatt erschöpfen, sondern muss konkret, eindeutig. verständlich, verbindlich und rechtlich zutreffend die unmittelbaren und konkreten Auswirkungen eines bestimmten Handelns vor Augen Führen und im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Obliegenheitsverletzung stehen. Nur eine derartige Belehrung vermag dem Zweck der Rechtsfolgenbelehrung – nämlich der Warn- und Steuerungsfunktion – zu genügen. Ferner betont das BSG in den genannten Entscheidungen, dass eine …
» Vollständiger ArtikelErschienen 25. Dezember 2009 auf http://www.anwalt-kiel.com.
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