Keine Sanktion ohne EGV bei Eingliederungsmaßnahme

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat entschieden, dass es keine Sanktion bei Ablehnung einer Eingliederungsmaßnahme ohne Eingliederungsvereinbarung geben darf. Im Verfahren B 4 AS 20/09 R hat es dazu festgestellt, dass die Nichtteilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahme nur dann zu einer Absenkung des Arbeitslosengelds II führt, wenn zuvor eine Eingliederungsvereinba­rung zwischen dem Grundsicherungsträger und dem Hilfebedürftigen geschlossen worden ist.

Also wehren gegen eine Sanktion kann sich lohnen – lassen Sie sich beraten!

Die Klägerin stand im laufenden Bezug von Arbeitslosengeld II. Eine Eingliederungsvereinbarung war zwischen den Beteiligten nicht geschlossen worden. Die beklagte Arbeitsgemeinschaft gab der Kläge­rin unter dem 19. Oktober 2006 auf, ab 23. Oktober 2006 an einer Maßnahme der Eignungsfeststel­lung/Trainingsmaßnahme für kaufmännische Sachbearbeitung, die am 16. Oktober 2006 begonnen habe und bis 8. Dezember 2006 dauern werde, teilzunehmen. Die Klägerin trat die Eingliederungs­maßnahme nicht an und wies darauf hin, dass sie sich von einer sehr schweren Grippe habe erholen müssen. Im Übrigen sei ihr als Alleinerziehender lediglich eine vierstündige Schulung möglich. Die Beklagte senkte die Regelleistung für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2007 um 104 Euro ab.

Das 4. Senat des Bundessozialgerichts ist den Vorinstanzen gefolgt, die der Klage stattgegeben haben. Es liegt kein Tatbestand des § 31 SGB II vor, der eine Absenkung des Arbeitslosengelds II rechtfertigen könnte. Nicht erfüllt ist zunächst der Tatbestand des § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchstabe c SGB II, weil eine von der Vorschrift vorausgesetzte Eingliederungsvereinbarung zwischen den Betei­ligten nicht geschlossen worden ist. Auch § 31 Abs 4 Nr 3 Buchstabe b SGB II, auf den sich die Be­klagte zum Schluss nur noch berufen hat, greift nicht ein. Zwar verweist diese Vorschrift ihrem Wort­laut nach auf sämtliche Sperrzeittatbestände des Arbeitslosenversicherungsrechts. Jedoch finden die Sperrzeittatbestände im SGB II jedenfalls dann keine Anwendung, wenn sie sinngemäß bereits in § 31 Abs 1 SGB II geregelt sind.

Wichtige Vorschriften:

§ 31 Abs 1 und 4 SGB II

(1) Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn

1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,

a) eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,

b) in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichen­dem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,

c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a geförderte Arbeit, ei…

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Themen: Sgb II , Die Zeit , Arbeitslosengeld II , Bezug Von Arbeitslosengeld , Sanktion

Erschienen 18. Dezember 2009 auf http://www.anwalt-kiel.com.

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