Keine Sanktion ohne EGV bei Eingliederungsmaßnahme
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat entschieden, dass es keine bei Ablehnung einer Eingliederungsmaßnahme ohne Eingliederungsvereinbarung geben darf. Im Verfahren B
4 AS 20/09 R hat es dazu festgestellt, dass die Nichtteilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahme nur dann
zu einer Absenkung des Arbeitslosengelds II führt, wenn zuvor eine Eingliederungsvereinbarung zwischen dem Grundsicherungsträger und
dem Hilfebedürftigen geschlossen worden ist.
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Die Klägerin stand im laufenden Bezug von Arbeitslosengeld II. Eine Eingliederungsvereinbarung war zwischen den Beteiligten nicht
geschlossen worden. Die beklagte Arbeitsgemeinschaft gab der Klägerin unter dem 19. Oktober 2006 auf, ab 23. Oktober 2006 an einer
Maßnahme der Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahme für kaufmännische Sachbearbeitung, die am 16. Oktober 2006 begonnen habe und bis
8. Dezember 2006 dauern werde, teilzunehmen. Die Klägerin trat die Eingliederungsmaßnahme nicht an und wies darauf hin, dass sie
sich von einer sehr schweren Grippe habe erholen müssen. Im Übrigen sei ihr als Alleinerziehender lediglich eine vierstündige
Schulung möglich. Die Beklagte senkte die Regelleistung für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2007 um 104 Euro ab.
Das 4. Senat des Bundessozialgerichts ist den Vorinstanzen gefolgt, die der Klage stattgegeben haben. Es liegt kein Tatbestand des §
31 SGB II vor, der eine Absenkung des Arbeitslosengelds II rechtfertigen könnte. Nicht erfüllt ist zunächst der Tatbestand des § 31
Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchstabe c SGB II, weil eine von der Vorschrift vorausgesetzte Eingliederungsvereinbarung zwischen den
Beteiligten nicht geschlossen worden ist. Auch § 31 Abs 4 Nr 3 Buchstabe b SGB II, auf den sich die Beklagte zum Schluss nur noch
berufen hat, greift nicht ein. Zwar verweist diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach auf sämtliche Sperrzeittatbestände des
Arbeitslosenversicherungsrechts. Jedoch finden die Sperrzeittatbestände im SGB II jedenfalls dann keine Anwendung, wenn sie sinngemäß
bereits in § 31 Abs 1 SGB II geregelt sind.
Wichtige Vorschriften:
§ 31 Abs 1 und 4 SGB II
(1) Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn
1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,
a) eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,
b) in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen
nachzuweisen,
c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a geförderte Arbeit, ei…
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