Keine Sanktion wenn Arbeitsangebot gegen arbeitsrechtliche Grundsätze verstößt
Das Sozialgericht Gießen hat mit Urteil vom 25.11.2011, Az.: S 22 AS 869/09 entschieden, dass wenn ein einem Bezieher von Hartz IV Leistungen ein Arbeitsangebot unterbreitet ,
darf dieses Angebot nicht gegen das Arbeitsrecht verstoßen. Weigert sich der Arbeitslose ein solches Arbeitsverhältnis einzugehen,
darf die Behörde ihre Leistungen nicht um 30 % kürzen.
Dies hat das Sozialgericht Gießen jetzt entschieden. Es ist schon erstaunlich dass so ein Fall erst entschieden werden muss. Die
gesetzlichen Regelungen sind insoweit eigentlich eindeutig. Das Problem für die Leistungsberechtigen ist immer, dass Sie erst nach
der Gerichtsentscheidung erfahren ob Ihre Einschätzung der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit richtig gewesen ist.
Dem 45jährigen Kläger aus dem Wetteraukreis war vom Jobcenter eine Beschäftigung als Kraftfahrer bei einer Firma für Gütertransporte
angeboten worden. Er weigerte sich, den ihm vorgelegten zu unterschreiben, weil er mit den Arbeitsbedingungen nicht einverstanden war. Das
Jobcenter kürzte daraufhin die Hartz IV Leistungen um 30 % (= 112,00 € monatlich) und begründete dies damit, der Arbeitslose habe das
Zustandekommen eines Arbeitverhältnisses durch sein Verhalten vereitelt.
Das Sozialgericht Gießen war nach Überprüfung des Arbeitsvertrages anderer Auffassung. Der Vertrag sah eine pauschale Vergütung von
Überstunden vor, ohne dass erkennbar war, in welchem Umfang Überstunden überhaupt anfallen. Eine solche Regelung ist nicht klar und
verständlich, ein Arbeitnehmer muss bei Vertragsschluss erkennen können, was ggf. auf ihn zukommt und welche Leistung er für die
vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss, urteilte das Gericht und hielt das Arbeitsangebot schon deshalb für unzumutbar. Hinzu
kam, dass auch die Regelung über eine mögliche Haftung des Arbeitnehmers im Schadensfalle nicht klar und verständlich war, weil die
eine Schadenersatzpflicht auslösenden Pflichtverletzungen nicht näher bezeichnet wurden.
Auch diese Regelung hielt das Gericht für unwirksam, da sie eine unangemessene Benachteiligung des potentiellen Arbeitnehmers
darstelle. Bei einem schuldhaften Verhalten eines Arbeitnehmers habe der Arbeitgeber in erster Linie die Möglichkeit der Kündigung,
eine darüber hinausgehende Bestrafung des Arbeitnehmers auch für die geringste Form von Fahrlässigkeit lasse sich nur ausnahmswe…
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