Keine Rundfunkgebühren bei Zweitgerät in nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Das OVG Magdeburg (3 L 236/11) hat die Linie des Verwaltungsgerichts Köln (6 K 302/09, hier besprochen) bestätigt und entschieden,
dass bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften keine Rundfunkgebühr für Zweitgeräte in PKW zu zahlen ist. Da die Entscheidung noch
nicht im Volltext vorliegt, kann derzeit nicht beurteilt werden, ob man sich auch inhaltlich den Richtern aus Köln angeschlossen hat,
die meinten, das jede andere Wertung zu Zufälligkeiten führen würde, die im Ergebnis ungerecht wäre. Allerdings wurde vom OVG
Magdeburg die Revision zum BVerwG zugelassen, da man eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sah. Dazu auch die Pressemitteilung des
Gerichts:
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 19. Oktober 2011 entschieden, dass Mitglieder einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft für Autoradios keine zusätzlichen zu zahlen haben, sofern dieses als Zweitgerät genutzt wird.
Die Klägerin ist vom Mitteldeutschen zur Zahlung
von Rundfunkgebühren herangezogen worden, weil in dem auf sie zugelassenen Personenkraftwagen ein Autoradio eingebaut war. Die
Klägerin hat geltend gemacht, sie halte mit ihrem nichtehelichen Lebenspartner in der gemeinsamen Wohnung Rundfunkgeräte vor, für die
ihr Lebenspartner bereits Rundfunkgebühren zahle, so dass das Autoradio ein gebührenbefreites Zweitgerät sei.
Die Klägerin hatte mit der Klage auch in der zweiten Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Wenn mehrere Personen ein
Rundfunkgerät gemeinsam benutzten, so seien sie in der ehelichen wie in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beide als
Rundfunkteilnehmer anzusehen. Die Regelung über die Rundfunkgebührenbefreiung für Zweitgeräte im Rundfunkgebührenstaatsvertrag stelle
nur darauf ab, ob das Zweitgerät von einer natürlichen Person oder dessen Ehegatten vorgehalten werde. Natürliche Person sei indes
auch die Klägerin, die gemeinsam mit ihrem nic…
»
Vollständiger Artikel