Autohändler muss nur für ein Autoradio Rundfunkgebühren bezahlen
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Ein Kfz-Betrieb muss nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlands für die ihm zugeteilten “roten Kennzeichen” keine Rundfunkgebühr gezahlen.
Ein dem Kfz-Betrieb gemäß § 16 Abs. 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung zugeteiltes “rotes Kennzeichen”, das den Inhaber berechtigt, dieses Kennzeichen an verschiedenen Fahrzeugen anzubringen, um diese zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten in Betrieb zu nehmen, rechtfertigt, so das VG, keine pauschale Gebührenerhebung. Denn anders als etwa Vorführwagen sind die Fahrzeuge, die mit Rotkennzeichen versehen in Betrieb genommen werden, nicht zugelassen. § 16 Abs. 3 FZV stellt insoweit lediglich eine Ausnahmeregelung dar, nach der nicht zugelassene Fahrzeuge zu bestimmten, eng umrissenen Zwecken in Betrieb genommen werden dürfen.
Die von der GEZ bzw. der Landesrundfunkanstalt vorgenommene durchgängige pauschalierende Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an die Anzahl der von einem Kfz-Betrieb vorgehaltenen Kennzeichen ist damit aber nicht möglich, denn es entspricht nicht der Lebenswirklichkeit, dass “rote Kennzeichen” typischerweise nur an Fahrzeugen angebracht werden, bei denen die Haltereigenschaft des Betreibers des Kfz-Betriebes feststeht, im Gegenteil werden diese Kennzeichen oftmals gerade an solchen Fahrzeugen angebracht, deren Halter gerade ein Anderer, nämlich der jeweilige Kunde, ist.
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