Keine “Rüge ins Blaue hinein” bei Verweis auf eigene Marktkenntnis (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 13.04.2011 – Verg 58/10)

Ein Bieter kann die Vergabeentscheidung eines Auftraggebers bereits mit dem bloßen Hinweis angreifen, dass sein Angebot nach seiner Branchen- und Marktkenntnis das wirtschaftlichste Angebot darstelle. Dem OLG Düsseldorf zufolge reicht ein solcher Vortrag aus, um die Formerfordernisse des § 108 Abs. 2 GWB an die Substantiierung einer Rüge zu erfüllen. Das Gericht gibt zudem weitere praxisrelevante Hinweise zur Unverzüglichkeit und zu Alternativpositionen.

Sachverhalt

Dem Fall des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 13.04.2011 – Verg 58/10) lag die Ausschreibung von Entsorgungsleistungen in einem offenen VOL-Verfahren zugrunde. In den Vergabeunterlagen war den Bietern mitgeteilt worden, dass der Abfuhrrhythmus „derzeit einheitlich eine Woche“ betrage, in Zukunft aber „ggf. auf zweiwöchentliche Leerung umgestellt werden“ solle. Die Bieter hatten ihr Angebot daher für eine wöchentliche und alternativ für eine zweiwöchentliche Leerung abzugeben.

Der Auftraggeber entschied sich für die Beigeladene und legte dabei ihr Angebot für die zweiwöchige Leerung zugrunde. Anschließend informierte er die unterlegenen Bieter, darunter die Antragstellerin, über seine Vergabeentscheidung. Da der Geschäftsführer der Antragstellerin, der allein zur Einleitung rechtsförmlicher Verfahren berechtigt war, montags bis freitags ortsabwesend war, nahm er erst am darauffolgenden Freitag von der Vorinformation Kenntnis, holte am folgenden Montag Rechtsrat ein und ließ die beauftragte Kanzlei am gleichen Tag eine Rüge erheben und einen Nachprüfungsantrag stellen.

Die Antragstellerin begründete beides damit, dass sie aufgrund ihrer Branchen- und Marktkenntnis davon ausgehe, selbst das wirtschaftlichste Angebot abgegeben zu haben; das Wertungsergebnis des Auftraggebers sei daher fehlerhaft. Hiergegen wandte der Auftraggeber ein dass der Rügevortrag willkürlich und „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden und darüber hinaus verspätet sei.

Vor der Vergabekammer stellte die Antragstellerin zudem im Rahmen der Akteneinsicht fest, dass der Zuschlag auf das Angebot mit zweiwöchiger Leerung ergangen war, und rügte dies als willkürlich. Die Vergabekammer verpflichtete daraufhin den Auftraggeber, das Verfahren erneut auszuschreiben. Hiergegen richtete sich dessen Beschwerde.

Geringe Anforderungen an Substantiierung einer Rüge

Das OLG Düsseldorf hat die Entscheidung der Vergabekammer nun bestätigt. Den Einwand, die ursprüngliche Rüge sei „ins Blaue hinein“ geführt worden und daher unzulässig, ließ das Gericht nicht gelten. Der Verweis auf ihre Branchen- und Marktkenntnis beinhalte hinreichenden Sachvortrag zu den erforderlichen konkreten Umständen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der Vergabeentscheidung ergeben soll.

Die Ausführungen des OLG Düsseldorf überraschen auf den ersten Blick, zeigen aber bei genauerem Hinsehen die Problematik des Substantiierungsg…

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Erschienen 1. Juni 2011 auf http://www.vergabeblog.de.

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