Keine rechtswidrige Diskriminierung durch die Wartezeiten-Regelungen der Länder

Passend zu dem Bericht über die Entwicklung der Wartezeiten in NRW habe ich noch ein interessantes Urteil des EuGH zur Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung von Wehr- bzw. Ersatzdienstzeiten im Rahmen der Wartezeit aus dem Jahr 2000 gefunden. Für eine abgeleistete Dienstpflicht erhalten Bewerber auch heute noch in nahezu allen Bundesländern einen Vorteil, indem sie entweder einen Wartepunkt zusätzlich erhalten oder ihre Bewerbung so behandelt wird, als wäre sie zB sechs Monate früher eingegangen.

Nachdem eine Bewerberin zum Rechtsreferendariat in Hessen im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden konnte, ging sie gegen diese ablehnende Entscheidung vor. Das Verwaltungsgericht Frankfurt legte dann dem EuGH acht Fragen zur Auslegung der Gleichbehandlungsrichtlinie vor, unter anderem auch die Frage, ob die Wartezeiten-Regelung mit der Richtlinie vereinbar ist.

Hier die interessanten Passagen des Urteils -, das man sicherlich auch gut als Grundlage für eine Verwaltungsrechtsklausur nehmen kann bzw. konnte:

Der Ausgangsrechtsstreit:

Frau S. legte im Oktober 1997 die erste juristische Staatsprüfung ab. Nach deutschem Bundes- und hessischem Landesrecht ist Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung zum Richteramt oder zu einem Amt der Laufbahn des höheren Dienstes im Beamtenverhältnis, dass der juristische Vorbereitungsdienst abgeleistet und anschließend die zweite juristische Staatsprüfung abgelegt wird. Zu diesem Zweck bewarb sich die Kl. beim Hessischen Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten (im Folgenden: Ministerium) um die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zum Beginn des Monats Januar 1998.

Mit Schreiben vom 16. 12. 1997 lehnte das Ministerium den Antrag von Frau S. ab und teilte ihr mit, dass man angesichts der zu großen Bewerberzahl eine Auswahl nach § 24 Abs. 2 JAG habe treffen müssen. Mit Schreiben vom 11. 2. 1998 teilte ihr das Ministerium mit, dass sie aus den gleichen Gründen auch nicht zum Beginn des Monats März 1998 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden könne, für den sie ihre Bewerbung aufrechterhalten hatte.

Am 13. 2. 1998 legte die Kl. gegen die Ablehnung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst Widerspruch ein, u.a. mit der Begründung, dass Frauen durch das Auswahlverfahren aufgrund der Bevorzugung von Bewerbern, die einen Wehr- oder Ersatzdienst abgeleistet hätten - was nur Männern möglich sei -, diskriminiert würden. Der Widerspruch wurde am 2. 4. 1998 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die in Frage stehende Regelung, die den Nachteil ausgleiche, den männliche Bewerber dadurch hätten, dass sie einen Wehr- oder Ersatzdienst ableisten müssten, auf einem sachgerechten Differenzierungskriterium beruhe.

Parallel zum Widerspruchsverfah…

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Themen: Vor Dem Referendariat , Wartezeit , Dienstpflicht , Rechtmäßigkeit Der Wartezeitenregelung

Erschienen 14. März 2009 auf http://www.refblog.de.

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