Keine Rechtsprechung zu § 97a UrhG und Filesharing?
Prof. Thomas hat in der CR 2009, Heft 6, S. 378 ff.
einen Aufsatz mit dem Titel “100 € und Musikdownloads – die Begrenzung der Abmahngebühren nach § 97a UrhG” veröffentlicht, der hier
als Anlass zu einer kurzen Betrachtung von § 97a UrhG genutzt werden soll.
1. Die Regelung des § 97a UrhG
Gemäß § 97a UrhG wird in einfach gelagerten Fällen die Abmahngebühr auf 100 € begrenzt. Hoeren untersucht in seinem Aufsatz, ob § 97a
UrhG in Fällen von Musikdownloads greift – eine sinnvolle Sache, da in den derzeitigen die Anwaltskanzleien jeweils viel Raum darauf verwenden, zu erklären, warum die
Filesharing-Sache so ungemein kompliziert ist und deshalb die nicht greift.
Der Wortlaut der Norm:
§ 97a Abmahnung (1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und
ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung
beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. (2) Der Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in
einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.
2. Die Bewertung von Hoeren, CR 2009, 378 Hoeren schreibt hierzu, dass der Rechercheaufwand nicht hoch sei – dies dürfte im Hinblick
darauf, dass die eingeschalteten Kanzleien die Auskunftsbegehren jeweils in Blöcken von 10.000 Stück einreichen, richtig sein.
Normalerweise dürfte bei Angeboten in Tauschbörsen immer ein einfach gelagerter Fall vorliegen. Denn wenn die Fälle so kompliziert
wären, wie dies in den Abmahnschreiben jeweils betont wird, dann hätte nicht eine einzige Kanzlei innerhalb eines Jahres 60.000
dieser Fälle bearbeiten können (s. hier). Hoeren schreibt weiter, es lasse sich auch nicht vertreten, dass kein einfach gelagerter
Fall vorliegen, weil der Abgemahnte Widerspruch erhoben habe, wenn der Abgemahnte nur der Kostenerstattung, nicht aber der Abmahnung
an sich widerspreche. Anschließend geht Hoeren intensiv darauf ein, wann eine Rechtsverletzung durch das Angebot in einer
Musiktauschbörse “unerheblich” ist. Weiter sei das Angebot in Tauschbörsen in aller Regel nicht als “im geschäftlichen Verkehr”
anzusehen.
Insgesamt ein interessanter Artikel, in dem Hoeren auf die wesentlichen Punkte zu § 97a UrhG eingeht.
3. Keine Rechtsprechung zu § 97a UrhG und Filesharing?
Kürzlich wurde mir ein Fall geschildert, in dem der wegen Filesharings Abgemahnte nur bereit war, die gedeckelte Gebühr i.H.v. 100
Euro zu zahlen und sich auf § 97a UrhG berief. Die abmahnende Rechtsanwaltskanzlei wollte das natürlich erst einmal nicht hinnehmen.
Im Telefongespräch zwisch…
» Vollständiger Artikel