Das freut die angeblichen Hooligans
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Derzeit besteht nach einer Entscheidung des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts keine zureichende Rechtsgrundlage für die beim Bundeskriminalamt als Zentralstelle geführte Verbunddatei “Gewalttäter Sport”.
Der Kläger in dem jetzt dem OVG vorliegenden Verfahren begehrt von der beklagten Polizeidirektion die Löschung personenbezogener Daten aus der beim Bundeskriminalamt als Zentralstelle geführten Verbunddatei “Gewalttäter Sport”. Das Verwaltungsgericht Hannover hat der Klage bereits erstinstanzlich stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass es für die Führung der Datei “Gewalttäter Sport” zurzeit keine zureichende Rechtsgrundlage gebe, da eine in §§ 11, 7 Abs. 6 des Bundeskriminalamtgesetzes vorgeschriebene Rechtsverordnung noch nicht erlassen sei und die für die Verbunddatei “Gewalttäter Sport” bestehende Errichtungsanordnung nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes diese Rechtsverordnung nicht ersetzen könne. Im Berufungsverfahren hat sich jetzt das Lüneburger OVG dieser Rechtsauffassung angeschlossen und deutlich gemacht, dass die Notwendigkeit der Datei “Gewalttäter Sport” als solche nicht in Frage gestellt wird und dass es im Berufungsverfahren ausschließlich um die formelle Frage der Rechtsgrundlage geht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das OVG die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 22. Mai 2008 - 10 A 2412/07 Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Dezember 2008 - 11 LC 229/08
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