Rauchverbot in Raucherclubs in Rheinland-Pfalz
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Das geänderte Nichtraucherschutzgesetz des Landes Rheinland-Pfalz ist, wie jetzt der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz urteilte, verfassungsgemäß. Demnach bleiben in Rheinland-Pfalz Raucherclubs unzulässig, während das Rauchen in Festzelten weiterhin erlaubt
Das Verbot der sogenannten Raucherclubs im rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetz verstößt nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz ebenso wenig gegen die Verfassung für Rheinland-Pfalz wie die Entscheidung des Gesetzgebers, das Rauchen in nur vorübergehend betriebenen Wein-, Bier- und sonstigen Festzelten zuzulassen.
Die gesetzliche NeuregelungDer rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber hat das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz durch Gesetz vom 26. Mai 2009 geändert, nachdem der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz festgestellt hatte, das Rauchverbot in Einraumgaststätten verstoße gegen die Verfassung für Rheinland-Pfalz.
Nach der gesetzlichen Neuregelung können Betreiberinnen und Betreiber von Einraumgaststätten mit weniger als 75 m² Grundfläche das Rauchen nunmehr erlauben, wenn in der Gaststätte keine oder nur einfach zubereitete Speisen angeboten werden und über die Raucherlaubnis durch deutlich wahrnehmbare Hinweise im Eingangsbereich informiert wird.
Darüber hinaus darf auch geschlossenen Gesellschaften das Rauchen in Gaststätten gestattet werden. Dies gilt nicht für Veranstaltungen von Vereinen oder sonstigen Vereinigungen.
Eine weitere Ausnahme vom Rauchverbot lässt das Gesetz für Wein-, Bier- und sonstige Festzelte zu, die nur vorübergehend, höchstens an 21 aufeinander folgenden Tagen an einem Standort betrieben werden.
Die VerfassungsbeschwerdenDer Beschwerdeführer in dem ersten nun vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz entschiedenen Verfahren, ein Raucher, ist der Ansicht, das geänderte Nichtraucherschutzgesetz verstoße gegen die Landesverfassung, weil danach Raucherclubs verboten seien. Jedenfalls aber müsse in Einraumgaststätten, in welchen der Inhaber das Rauchen erlaubt habe, ein reichhaltigeres Speiseangebot ermöglicht werden.
In dem zweiten Verfassungsbeschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer hingegen geltend, der Nichtraucherschutz gehe nicht weit genug. Denn die Ausnahme vom Rauchverbot für Wein-, Bier- und sonstige Festzelte verstoße gegen die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die Gesundheit seiner Bürger zu schützen. Außerdem seien Nichtraucher benachteiligt, weil sie wegen der Passivrauchbelastung von Festzeltbesuchen abgehalten würden.
Der Verfassungsgerichtshof wies beide Verfassungsbeschwerden zurück:
Keine RaucherclubsDas Nichtraucherschutzgesetz erlaube geschlossenen Gesellschaften nicht kommerzieller Art in privater Trägerschaft das Rauchen in Gaststätten. Diese Ausnahme vom grundsätzlichen Rauchverbot gelte jedoch nicht für Veranstaltungen von Vereine…
» Vollständiger ArtikelErschienen 12. April 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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