Keine Prüfpflicht einer Bildagentur hinsichtlich der Verwendung ihrer Bilder

Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte am 07.12.2010 zugunsten einer kommerziellen Bildagentur, die Fotos an Presseunternehmen weitergab:

Der Kläger, ein Straftäter verklagte eine Bildagentur auf Unterlassen der Verbreitung seines Bildes, welches der Beklagte einem Magazin zur Nutzung zur Verfügung gestellt hatte. Nach einer Veröffentlichung im Dezember 2006 durch das Magazin fühlte sich der Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Er klagte auf Unterlassung der weiteren Verbreitung des Bildnisses.

Entgegen dem Berufungsgericht nahm der BGH bei der Weitergabe des Bildmaterials an Presseunternehmen keine Verbreitung des Bildnisses im Sinne des § 22 KunstUrhG an, mit der Folge dass § 22 KunstUrhG mangels Außenwirkung nicht einschlägig sei.

Auch nach den Grundsätzen der Störer-Haftung müsse der Betreiber des Bildarchivs die Rechtmäßigkeit der geplanten Verwendung durch Vertragspar…

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Themen: Bildarchiv , Bildagentur , Prüfpflicht , Bdp Newsletter , Online-archiv
Rechtsgebiet: Medienrecht

Erschienen 27. Juni 2011 auf http://www.moenikes.de/ITC.

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