Keine Protonentherapie bei Brustkrebs

Das Bundessozialgericht hat entschieden (Urteil vom 06.05.2009, Az.: B 6 A 1/08 R), dass bei Brustkrebs keine Protonenbestrahlung auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt werden darf. Eine derartige Therapie von Mammakarzinomen an Stelle der bislang üblichen Bestrahlung mit Photonen (Röntgenstrahlen) sei nur im Rahmen klinischer Studien möglich, in denen Wirksamkeit und Nebenwirkungen genauer erforscht würden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat als Selbstverwaltungsgremium den gesetzlichen Auf­trag, Behandlungsmethoden daraufhin zu überprüfen, ob sie für eine wirtschaftliche Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkennt­nisse erforderlich sind. Verneint er dies, so erlässt er eine entsprechende Richtlinie, nach deren In­krafttreten die Methode nicht mehr zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden darf. Der GBA hat seine Entscheidung allerdings zunächst dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) als Aufsichts­behörde vorzulegen. In dem vom Bundessozialgericht (BSG) jetzt entschiedenen Revisions­verfahren ging es um die Frage, ob das BMG die Richtlinie des GBA zum Ausschluss der Protonentherapie bei Brustkrebs zu Recht beanstandet hat. Das BSG hat die Beanstandung als rechtswidrig beurteilt und deshalb aufgehoben. Das hat zur Folge, dass diese Richtlinie jetzt in Kraft treten kann; entsprechende Therapien sind dann nicht mehr von den Krankenkassen zu bezahlen, sondern nur noch im Rahmen klinischer Studien möglich. Protonentherapien bei anderen Krebsarten, für die der GBA die Methode als versorgungsnotwendig anerkannt oder eine Entscheidung zurückgestellt hat (zB bei speziellen Augentumoren oder bei Prostatakarzinomen), bleiben davon unberührt und sind weiterhin Kassen­leistung. Das BSG konnte Rechtsfehler des GBA bei dessen Entscheidung zum Ausschluss der Protonen­therapie bei Brustkrebs nicht feststellen. Die Einschätzung, dass die Wirksamkeit dieser Therapieform im Falle von Mammakarzinomen noch nicht ausreichend gesichert sei, hält sich im Rahmen der dem GBA zukommenden Gestaltungsfreiheit beim Erlass von Richtlinien. Dieser durfte seine Entscheidung über die Eignung und die Wirtschaftlichkeit von Behandlungsmethoden in der stationären Versorgung (Krankenhaus) versorgungsbereichsübergreifend nach denselben Kriterien treffen, wie sie auch für die ambulante vertragsärztliche Versorgung maßgeblich sind. Den Vorwurf, der GBA habe vor seiner Entscheidung den relevanten Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und insbesondere die geringere Strahlenbelastung der Protonentherapie nicht berücksichtigt, hat das Gericht nicht für durchgreifend erachtet. Auch eine Aussetzung der Beschlussfassung über die Protonentherapie bei Brustkrebs an­gesichts noch unsicherer Datenlage kam nach den hier maßgeblichen Verfahrensvorschr…

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Themen: Gesundheit , Bmg , Brustkrebs

Erschienen 7. Mai 2009 auf http://www.rechtsanwalt-koeper.de/index.php.

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