Keine polnischen Rechtsreferendare in Mecklenburg-Vorpommern
Der Zugang zum Vorbereitungsdienst für die juristischen Berufe eines Mitgliedstaats darf auch für Bewerber aus anderen Mitgliedsstaaaten der Union an umfangreiche und vertiefte Kenntnisse des innerstaatlichen Rechts geknüpft werden, entschied jetzt der Gerichtshof der Europäischen Union. Das Gemeinschaftsrecht verlang zwar, dass die Qualifikationen und die Erfahrung eines Bewerbers, der sein juristisches Diplom in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, in vollem Umfang berücksichtigt werden, es gebietet jedoch nicht, das Niveau der verlangten Kenntnisse des innerstaatlichen Rechts für einen solchen Bewerber zu senken.
Grundlage dieses Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union war der Fall eines polnischen Jura-Absolventen, der sein Referendariat in Mecklenburg-Vorpommern ableisten wollte:
Nach deutschem Recht kann ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats, der in diesem Mitgliedstaat ein rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom erworben hat, das dort den Zugang zu einer postuniversitären Anwaltsausbildung eröffnet, seine Kenntnisse und Fähigkeiten für mit den Kenntnissen und Fähigkeiten gleichwertig anerkennen lassen, die durch die bestandene staatliche Pflichtfachprüfung bescheinigt werden. Gegenstand dieser Pflichtfächer sind u. a. die Kernbereiche des deutschen Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts. Die Gleichwertigkeitsprüfung, die in Deutschland auf ein früheres Urteil des EuGH hin eingeführt wurde, wird anhand des ausländischen Universitätsdiploms und der sonstigen vorgelegten einschlägigen Diplome und Nachweise durchgeführt. Im Fall der Feststellung der Gleichwertigkeit wird der Betroffene zum Vorbereitungsdienst zugelassen. Ergibt die Prüfung keine oder nur eine teilweise Gleichwertigkeit, kann der Betroffene die Durchführung einer Eignungsprüfung beantragen.
Das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern lehnte es ab, Herrn Pesla, einen polnischen Staatsangehörigen, ohne Ablegung dieser Eignungsprüfung zum Vorbereitungsdienst zuzulassen. Vor seinem Zulassungsantrag hatte Herr Pesla an der Fakultät für Rechtswissenschaften der Universität Poznán (Polen) den Magistertitel sowie im Rahmen einer deutsch-polnischen Juristenausbildung an der Universität Frankfurt/Oder (Deutschland) die akademischen Titel „Master of German and Polish Law“ und „Bachelor of German and Polish Law“ erworben. Nach Auffassung des Justizministeriums können Kenntnisse in ausländischem Recht, wie etwa dem polnischen, wegen der bestehenden Unterschiede zum deutschen Recht nicht als gleichwertig anerkannt werden. Zudem bescheinige der „Master of German and Polish Law“ nicht das geforderte Niveau an Kenntnissen des deutschen Rechts.
Herr Pesla erhob daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht Schwerin. Dieses hat den Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens ersucht, die Kriterien zu pr…
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Erschienen 6. Januar 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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