Grundst??cksverkauf aus Gesch??ftsaufgabe?
Rechtslupe | 10. Dezember 2008 — Ist Gegenstand der ??bertragung ein zu bebauendes Grundst??ck, das der Ver??u??erer unter der Bedingung der Fertigstellung des …
Die Eigentümer eines Grundstücks in der Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen haben keinen Anspruch auf die Errichtung von Pollern vor ihrer Grundstücksausfahrt, entschied jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz. Und das auch dann nicht, wenn ansonsten die Grundstückseinfahrt aufgrund der örtlichen Gegebenheiten immer droht zugeparkt zu werden.
In dem jetzt vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Fall beantragten die Kläger im Jahr 2007 bei der beklagten Verbandsgemeinde die Errichtung von so genannten Pollern vor ihrer Grundstücksausfahrt. Zur Begründung gaben sie an, auf Grund der Verhältnisse vor Ort werde ihr Grundstück immer wieder von anderen Fahrzeugen zugeparkt. Denn die vor ihrem Grundstück vorhandenen Rasengittersteine erweckten den Eindruck eines Parkplatzes. Die beklagte Gemeinde teilte den Klägern daraufhin zunächst schriftlich mit, dass die Zufahrt durch Poller abgegrenzt werde. In einem späteren Schreiben heißt es jedoch, dass auf Grund von Einwendungen von Nachbarn von den Pollern abgesehen werde.
Nachdem über ihren eingelegten Widerspruch nicht entschieden wurde, erhoben die Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz und machten im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe die Anbringung entsprechender Poller mit dem Schreiben aus dem Jahr 2007 zugesichert. Die Beklagte verwies unter anderem darauf, dass die Kläger die Möglichkeit hätten, über ein weiteres in ihrem Eigentum stehendes angrenzendes Grundstück, aus dem Grundstück hinauszufahren. Auf dem angrenzenden Grundstück sei jedoch ein Hänger der Kläger abgestellt.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Kläger hätten, so die Koblenzer Verwaltungsrichter, keinen Anspruch auf Errichtung der begehrten Poller. Zwar habe die Beklagte eine Zusicherung auf Errichtung der Poller erteilt, wenn auch die Errichtung nicht zwingend geboten gewesen sei, da die Kläger keinen Anspruch auf eine geradlinige Grundstücksausfahrt hätten. Die Zusicherung habe allerdings ihre Wirksamkeit verloren, da die Beklagte nun auf Grund geänderter Rechtslage eine solche Zusicherung nicht mehr hätte abgeben können.
Denn bloße Poller seien nach einer Änderung der Straßenverkehrsordnung keine Sperrpfosten bzw. Verkehrseinrichtungen und daher auch keine Verwaltungsakte. Unabhängig davon dürften die Poller aus straßenrechtlichen und verkehrsrechtlichen Gründen nicht mehr zugesagt werden. …
» Vollständiger ArtikelErschienen 2. März 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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