Pflicht zum USt-Ausweis bei Strohmannrechnungen
Rechtslupe | 5. Mai 2010 — Ein Anspruch auf Erteilung von Rechnungen unter Ausweis der Umsatzsteuer bei Strohmanngeschäften ergibt sich nach einem aktuell…
Die Finanzierungsprinzipien der Kommunalverfassung stehen der Auffassung entgegen, Straßenausbau müsse generell aus Steuern finanziert werden.
Die Vorschrift des § 8 des schleswig-holsteinischen KAG – eine der maßgeblichen Rechtsgrundlagen für Straßenausbaubeitragssatzungen – verstößt nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Bestimmtheitsgebot bzw. Gebot der Normenklarheit.
Mit der Anknüpfung an den Vorteil als Voraussetzung für die Beitragserhebung wird dem Charakter des kommunalen Beitrags als Entgeltabgabe Rechnung getragen. Der unbestimmte Rechtsbegriff des “Vorteils” ist in den Kommunalabgabengesetzen der Länder weit verbreitet und in ständiger Rechtsprechung anerkannt und näher definiert.
Es ist nicht zu beanstanden, dass § 8 KAG nicht regelt, nach welchen Maßgaben im Einzelnen die Anliegervorteile zu bemessen sind und wie diese von den Vorteilen der Allgemeinheit abzugrenzen sind. Bestimmungen dazu sind von den Körperschaften, die nach § 1 KAG zur Erhebung von Abgaben berechtigt sind, in die nach § 2 KAG erforderlichen Satzungen aufzunehmen.
Bei Vorliegen einer beitragsfähigen Maßnahme ergibt sich aus der Beziehung zur Einrichtung der Kreis derjenigen, denen durch die Herstellung, die Erneuerung oder den Umbau Vorteile erwachsen.
Die Festsetzung des Gemeindeanteils ist ein Akt gemeindlicher Rechtsetzung. Sie kann deshalb wie jeder andere Gesetzgebungsakt gerichtlich nur darauf überprüft werden, ob die Gemeinde den durch das KAG und das dadurch begründete Vorteilsprinzip der Ausübung ihres gesetzgeberischen Ermessens gesteckten Rahmen überschritten hat.
Es ist fraglich, ob dem abgabenrechtlichen Vorteilsprinzip eine von Beitragspflichtigen einklagbare Verpflichtung der Gemeinde entnommen werden kann, Mindestsätze der Anliegeranteile festzulegen. Jedenfalls verstoßen ein Anteilssatz von 53% für Anliegerstraße…
» Vollständiger ArtikelErschienen 15. September 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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