Keine Pauschalpreiswerbung für Zahnimplantate!
Eigener Leitsatz:
Wird auf reißerische Art für Zahnimplantate zu einem Pauschalpreis geworben, ist dies wettbewerbswidrig, da die Zahlung eines
Pauschalhonorars nicht den Anforderungen der GOZ entspricht.
Landgericht Bonn
Urteil vom 21.04.2011
Az.: 14 O 184/10
Tenor: I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung es vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 , ersatzweise von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu
unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben Zahnimplantate zum Pauschalpreis zu bewerben: (Abbildung der wiedergegebenen Werbung der
Zahnimplantate) II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 208,65 nebst in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2011 zu zahlen. III. Die
Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. IV. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar: a) zu Ziffer I.
des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 , b) zu Ziffern II. und III. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
T a t b e s t a n d: Der Kläger nimmt den Beklagten, der in T eine oral-chirurgische Fachpraxis betreibt, wegen der im Tenor unter
Ziffer I. wiedergegebenen Anzeige im "S U" vom ##.10.20## (Anlage 1 = Bl. # d.A.) auf Unterlassung in Anspruch, weil * die
hervorgehobene und reißerische Werbung für Zahnimplantate mit einem Pauschalpreis von nur 888,00 einen unangemessenen unsachlichen
Einfluss auf den angesprochenen Verkehr ausübe (§ 4 Nr. 1 UWG), * die Werbung gegen § 5 Abs. 2 GOZ verstoße (§ 4 Nr. 11 UWG). Der
Kläger beantragt, wie erkannt. Der Beklagte stellt den Antrag, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält die Anzeige nicht für
berufswidrig und "reißerisch", zumal zunächst einmal ein Beratungstermin dazu stattfinde, ob es im konkreten Fall sinnvoll,
zahnmedizinisch indiziert und überhaupt möglich sei, ein Implantat einzusetzen. Der geforderte Preis von 888,- sei nicht besonders
günstig, weil er innerhalb der von der GOZ vorgegebenen Spanne liege; wegen der Einzelheiten wird auf Seiten 7 ff der Klageerwiderung
(Bl. ## ff d.A.) und 2 f der Duplik (Bl. ### f d.A.) verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen
gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist begründet. Der
Kläger hat gegen den Beklagten den Unterlassungsanspruch und den Aufwendungsersatzanspruch, wie tenoriert. I. Der Kläger hat gegen
den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3; 4 Nr. 11 UWG, 5 GOZ. a) …
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