Keine Pauschalen für Heiz- und Nebenkosten als Grundlage der Leistung
Bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende darf der Leistungsträger keine Pauschalen für Heiz- und Nebenkosten ohne Prüfung des konkreten Einzelfalles zur Grundlage seiner Leistung machen. Dies entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 04.10.2006 (Az.: L 3 ER 148/06 AS).
Eine Hilfebedürftige und ihr minderjähriger Sohn, die im Westerwaldkreis wohnen, bezogen seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Zunächst wurden die Kosten der Unterkunft in vollem Umfang berücksichtigt. Mit einem Bescheid vom Dezember 2005 wurde die Hilfebedürftige darauf hingewiesen, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwändungen erbracht würden, soweit diese angemessen seien. Die derzeitigen Kosten seien unangemessen hoch und würden nicht dauerhaft anerkannt. Bei der Wohnung könnten bis zu 60 Quadratmeter zu 4,30 Euro Kaltmiete, 1,25 Euro Nebenkosten und 0,82 Euro Heizkosten, jeweils pro Quadratmeter anerkannt werden. Bis Ende Mai 2006 sollten die Kosten reduziert werden. Über die Bemühungen seien nachprüfbare Nachweise vorzulegen. Die Hilfebedürftige wandte ein, wegen ihrer psychischen Erkrankung sei ihr ein Umzug nicht zumutbar. Für die Zeit ab Juni 2006 wurden Kosten der Unterkunft und Heizung nur noch in der geringeren Höhe übernommen. Ein Antrag der Hilfebedürftigen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Sozialgericht Koblenz hatte keinen Erfolg.
Im Beschwerdeverfahren ist der Leistungsträger verpf…
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Erschienen 13. Oktober 2006 auf http://info.folkertjanke.de.
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