Keine öffentliche Zustellung bei bekannter eMail-Adresse

Eine öffentliche Zustellung nach den § 185 ff. ZPO ist unwirksam, wenn die Voraussetzungen des § 185 ZPO nicht vorliegen und das Gericht dies erkennen konnte. Ein solche Fall liegt vor, wenn sich aus den Akten für das Gericht erkennbar eine eMail-Adresse der Partei ergibt, die unbekannten Aufenthaltes ist. Das hat das OLG Frankfurt in einem Urteil vom 3.12.2008 entschieden. Wegen der Rechtsnachteile, die eine Partei bei einer öffentlichen Zustellung erleiden kann, sind an deren Voraussetzungen strenge Anforderungen zu stellen. Im vorliegenden Fall hat das OLG entschieden, dass der Aufenthalt der Partei nicht unbekannt im Sinne des § 185 ZPO gewesen ist, weil die klagende Partei im Besitz einer eMail-Adresse war, über die sie die beklagte Partei nach deren Aufenthalt hätte fragen können. Tatsächlich ließ der Bevollmächtigte der beklagten Partei über die eMail-Adresse Zahlungsaufforderungen und Klageandrohungen zukommen. Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, dass der Gegner seinen Aufenthaltsort bekannt gegeben hätte, wenn der Kläger im für den Fall der Weigerung die öffentliche Zustellung angedroht hätte. Das Landgericht hätte nach Überzeugung des OLG…

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Themen: Rechtsprechung , Zpo , Olg Frankfurt

Erschienen 10. Januar 2010 auf http://www.rechtsanwaltskanzlei-wolf.de.

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