Keine objektive Gläubigerbenachteiligung bei Verkauf der Immobilie unter Verkehrswert?
am 17.01.2007 von http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic
Zu den Voraussetzungen für Anfechtungen nach der Insolvenzordnung (InsO) und nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG) gehört immer, dass die Gläubiger durch die angefochtene Rechtshandlung objektiv benachteiligt sind. Ob nun eine Benachteiligung vorliegt, darüber wird in vielen Anfechtungsstreiten diskutiert. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 12/2443, 157) zur Insolvenzordnung steht dazu:
Die Gläubiger werden in diesem Sinne benachteiligt, wenn ihre Befriedigung beeinträchtigt wird. Eine solche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die Befriedigung verkürzt (vermindert), vereitelt, erschwert oder verzögert wird. Würde die Beseitigung des durch die Rechtshandlung eingetretenen Erfolges die Befriedigungsmöglichkeiten in keiner Weise verbessern, wäre das Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung nicht erfüllt.
Ein klassisches Beispiel, wann keine Gläubigerbenachteiligung vorliegt ist die “wertausschöpfende Belastung”. Der Grundgedanke ist einleuchtend: Hat ein Gläubiger an einem Teil des Vermögens ein insolvenzes Absonderungsrecht, sind die Gläubiger nicht benachteiligt, wenn über diesen Teil des Vermögens verfügt wird. Dies natürlich nur, wenn das Absonderungsrecht zumindest den Wert des betroffenen Vermögenswertes erreicht oder übersteigt.
Das praktische Problem liegt im “Wert”. Macht die Bank zum Beispiel ein AGB-Pfandrecht an einem Festgeld gelted, ist der Wert klar. Wie ist das jedoch bei Grundstücken, die mit Grundschulden belastet sind?
Die Höhe der Belastung ergibt sich nicht aus dem Nominalbetrag der Grundschuld. Maßgeblich ist die Höhe, in der die Grundschuld tatsächlich noch für die gesicherten Verbindlichkeiten haftet.
Beim maßgeblichen Wert eines Grundstücks als Sicherungsgut kommt der BGH jedoch zum etwas überraschenden Ergebnis:
Die Frage der Benachteiligung kann folglich nicht danach beantwortet werden, welchen Verkehrswert die Grundstücke hatten. Maßgeblich muss vielmehr sein, ob bei einer Zwangsversteigerung der Grundstücke ein an den Kläger auszukehrender Erlös …
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