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Keine Nutzungsentschädigung für mangelhafte Kaufsache

am 17.04.2008 von http://www.meisen.info

Gibt ein Verbraucher eine mangelhafte Sache an den Verkäufer - etwa wegen Nachlieferung einer mangelfreien Sache oder wegen Rücktritts vom Vertrag - zurück, so darf der Verkäufer nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für die zwischenzeitliche Nutzung der mangelhaften Sache keine Entschädigung verlangen.
Wörtlich entschied der EuGH:
Art. 3 der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (”Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter”) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen.
Die Entscheidung des EuGH erging auf ein Vorabentscheidungsersuchen des BGH, der über eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 69,97 € zu entscheiden hatte, die das Versandhaus Quelle von einer Käuferin verlangte:
Im August 2002 lieferte Quelle einer Käuferin ein „Herd-Set“ für ihren privaten Gebrauch. Anfang 2004 stellte Frau Brüning fest, dass das Gerät vertragswidrig war. Da eine Reparatur nicht möglich war, gab Frau Brüning das Gerät an Quelle zurück, die es durch ein neues Gerät ersetzte. Quelle verlangte jedoch von Frau Brüning die Zahlung der 69,97 € als Wertersatz für die Vorteile, die sie aus der Nutzung des ursprünglich gelieferten Geräts gezogen hatte.
Das erstinstanzlich hiermit befaßte Amtsgericht gab dem Zahlungsantrag statt, ebenso im Berufungsverfahren das Landgericht. Der Bundesgerichtshof, bei dem Revision eingelegt wurde, stellt fest, aus § 439 Abs. 4 BGB in Verbindung mit § 346 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB …

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